Nach Mord an 35-Jähriger: Verdächtiger Bierwirt in U-Haft

Nach Mord an 35-Jähriger: Verdächtiger Bierwirt in U-Haft
Der 42-Jährige liegt in der Justizanstalt Josefstadt auf der Krankenstation.

Nach der Bluttat vom vergangenen Donnerstag in Wien-Brigittenau, bei der der als Bierwirt in den Medien bekannte Tatverdächtige seine Ex-Partnerin erschossen haben soll, hat das Landesgericht für Strafsachen U-Haft verhängt. Das gab Gerichtssprecherin Christina Salzborn auf APA-Anfrage bekannt.

Der Tatverdächtige wurde unterdessen auf die Krankenstation der Justizanstalt Josefstadt verlegt. „Es geht ihm nicht so gut“, verriet Verteidiger Gregor Klammer am Montagnachmittag. Einen Bericht der Tageszeitung Österreich, demzufolge die getötete Frau - eine 35 Jahre alte Krankenschwester - wenige Tage vor den tödlichen Schüssen ihre Beziehung zu dem Verdächtigen beendet haben soll, konnte Klammer nicht bestätigen. Darüber habe er mit seinem Mandanten noch nicht gesprochen.

Alkohol und andere Substanzen

Der Bierwirt war vermutlich schon zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, oder hatte sich danach erst betrunken und Drogen genommen, wie eine Blutuntersuchung zeigte. Nach den Schüssen soll er seine Oberbekleidung ausgezogen und sich in den Innenhof der Gemeindebauanlage in der Winarskystraße gesetzt haben. Nachdem er dort eine ganze Flasche Vodka ausgetrunken hatte, kollabierte er, als ihn die Polizei festnehmen wollte. Weil er dadurch über drei Promille intus gehabt hatte, gab es bereits Spekulationen über eine mögliche Zurechnungsunfähigkeit.

Mordalarm in Wien-Brigittenau: Bierwirt soll Ex erschossen haben

Dazu meinte der erfahrene Gerichtsmediziner Christian Reiter, der seit Jahrzehnten für die Justiz Gutachten erstattet: „Man kann bis zur Alkoholvergiftung zurechnungsfähig bleiben.“ Bei der Beurteilung, ob eine derart hochgradige Berauschung vorliegt, dass sie eine Zurechnungsunfähigkeit bewirkt, komme es nicht auf den gemessenen Alkoholwert an, betonte Reiter im Gespräch mit der APA. Jeder Mensch habe bezüglich Alkohol unterschiedliche Toleranzgrenzen und vertrage Alkohol anders. Ausschlaggebend sei daher, ob sich aus dem Verhalten einer alkoholisierten tatverdächtigen Person schließen lasse, dass diese im Tatzeitpunkt noch zu zielgerichtetem Handeln und Wahrnehmen der unmittelbaren Umgebung fähig war.

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