Keine Strafe für Mann, der Katze aus dem 22. Stock warf

Das Rustrela-Virus verursacht "Taumelkrankheit" bei Freigängerkatzen
40-Jähriger handelte in "fulminanter Psychose" und war laut Gutachten nicht zurechnungsfähig. Gericht lehnte Unterbringung in forensisch-therapeutischem Zentrum ab.

Ein Mann, der am 9. Juli 2023 in Wien-Brigittenau einen Home-Trainer, Blumenvasen und seine Katze aus dem Fenster seiner im 22. Stock gelegenen Wohnung geworfen hatte, hätte am Donnerstag am Wiener Landesgericht in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen werden sollen. Dem psychiatrischen Sachverständigen Peter Hofmann zufolge befand sich der 40-Jährige zum Tatzeitpunkt in einer "fulminanten Psychose". Ein Schöffensenat wies allerdings den Unterbringungsantrag ab.

Dass der Mann nicht schuldfähig war, als er seine geliebte Katze tötete, stand außer Zweifel. Als Polizeibeamte in seiner Wohnung auftauchten, nachdem das verendete Tier sowie zerbrochenes Wohnungsinventar auf der Straße entdeckt worden waren, hatte er einen Polizisten mit einem Krug Wasser übergossen. Anschließend erklärte er dem Beamten, er habe seine Katze "in die Freiheit entlassen". Drei Tage zuvor hatte der Mann bereits am Flughafen Schwechat für einen Polizeieinsatz gesorgt, indem er sich in einem Flieger verhaltensauffällig verhielt, aus der Maschine gebracht und von Beamten gebändigt werden musste.

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Der 40-Jährige war bis dahin nie psychisch auffällig gewesen. Hinweise auf eine Erkrankung lagen nicht vor. Für Gerichtspsychiater Hofmann war dessen ungeachtet erwiesen, dass der 40-Jährige in eine schizoaffektive Psychose geraten war. "Er ist komplett verrückt geworden", sagte der Experte. Der Mann habe "den Bezug zur Realität verloren".

Ursächlich dafür könnte aber - wie vom Betroffenen selbst angegeben - der unmittelbar vorangegangene Konsum von Holzrosensamen gewesen sein. Diese enthalten psychoaktive Wirkstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie LSD-Trips entfalten können. In dem Fall wäre nicht die für eine Unterbringung im Maßnahmenvollzug erforderliche schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung beim 40-Jährigen gegeben. "Wir können nicht ausschließen, dass Sie im Drogenrausch gehandelt haben. Wir können nicht sagen, ob sie an einer Geisteskrankheit leiden", stellte daher der Vorsitzende des Schöffensenats am Ende der Verhandlung fest. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung im Maßnahmenvollzug wurde folglich abgewiesen.

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Da zugleich beim 40-Jährigen keine Schuldfähigkeit gegeben war, konnte er nicht wegen Tierquälerei und Widerstands gegen die Staatsgewalt - die von der Staatsanwaltschaft herangezogenen so genannten Anlasstaten - verurteilt werden. Der von Verteidiger Florian Kreiner vertretene Mann, der sich seit fast fünf Monaten in vorläufiger Anhaltung in der Krankenanstalt der Justizanstalt Josefstadt befunden hatte und mit einer Depotspritze gegen allfällig wieder auftretende psychische Störungen behandelt worden war, wurde daher unmittelbar nach der Verhandlung auf freien Fuß gesetzt. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht rechtskräftig, der Staatsanwalt gab vorerst keine Erklärung ab.

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