"Von" im Namen: Karl Habsburg blitzte beim VfGH ab

"Von" im Namen: Karl Habsburg blitzte beim VfGH ab
Habsburg wehrte sich gegen Bestrafung wegen seiner Homepage "karlvonhabsburg.at". Beschwerde wurde abgewiesen.

Es sind drei Buchstaben, die Kaiserenkel Karl Habsburg seit zwei Jahren mit dem Gesetz in Konflikt brachten: Es geht um das Wort „von“. Das ist nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Österreich nämlich verboten. Habsburg nutzte es dennoch – für seine Homepage „karlvonhabsburg.at“. Und darauf besteht er.

Die drei Buchstaben beschäftigten zuletzt sogar den Verfassungsgerichtshof. Und der entschied: Die Beschwerde von Karl Habsburg wird abgewiesen.

70 Euro oder vier Stunden Gefängnis

Der Magistrat Wien-Landstraße hatte über Habsburg wegen der Verwaltungsübertretung ursprünglich eine Geldstrafe über 70 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verhängt. Habsburg wehrte sich. Das „von“ sei ein historischer Bestandteil seines Namens. In ganz Europa sei es ein Markenzeichen. Außerdem sei die Strafhöhe gesetzwidrig, weil sie eine Strafhöhe von 20.000 Kronen vorsehe.

Das Wiener Landesverwaltungsgericht bestätigte zwar, dass Habsburg gegen das Adelsaufhebungsgesetz verstößt, allerdings könne die Strafe nicht verhängt werden – eben weil das Gesetz aus dem Jahr 1919 einen Betrag in Kronen angebe. Bisher sei ungeklärt, ob man den Betrag in Euro umrechnen und damit Strafen für einen Verstoß gegen das Adelsaufhebungsgesetz verhängen könne.

Auch damit gab sich Habsburg nicht zufrieden und richtete seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er stellte gleichzeitig das gesamte Adelsaufhebungsgesetz in Frage. Denn: Das Gesetz gehöre „auf die Müllhalde der Geschichte."

Es waren mal 20.000 Kronen 

Der Verfassungsgerichtshof widersprach der Auffassung, dass Habsburg in seinen Rechten verletzt worden sei. Allerdings sei der Strafsatz bis zu 20.000 Kronen nicht mehr anwendbar. Deshalb habe das Verwaltungsgericht Wien zu Recht von der Verhängung der Geldstrafe abgesehen. Ob stattdessen eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, sei nicht zu prüfen gewesen - denn das war schließlich kein Thema.

Das Adelsaufhebungsgesetz steht im Verfassungsrang - und könne daher nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Es würde die demokratische Gleichheit herstellen.

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