Gericht zu Heumarkt-Projekt: Auch niedrigere Variante braucht UVP

Blick auf den Wiener Eislaufverein und das Konzerthaus im winterlichen Wien.
Das Gericht entscheidet gegen die Projektentwickler. Das historisches Zentrum Wien könne wesentlich beeinträchtigt werden.

Das juristische Hin und Her in der Causa Heumarkt reißt nicht ab: Erst im November 2025 wurde entschieden, dass das mehrfach überarbeitete geplante Bauvorhaben in der 2021 präsentierten Variante von bis zu 56,5 Metern Höhe eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) benötigt.

Wie der KURIER vorab exklusiv berichtete, ist auch die 2023 vorgestellte niedrigere Version mit maximal 49,95 Metern UVP-pflichtig. Nun steht das auch offiziell fest, das teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am Montagnachmittag mit.

Das seit Jahren in Diskussion stehende Projekt von Investor Michael Tojner bzw. dessen Wertinvest sieht am Heumarkt u.a. ein Wohnhaus und die Neuerrichtung des Hotel Intercontinental vor. 

Die Pläne wurden nach Bedenken der UNESCO, die Auswirkungen auf das Stadtbild befürchtet und die Innere Stadt deshalb auf die Rote Liste der Welterbestätten gesetzt hat, bereits wiederholt redimensioniert.

Gericht sieht wesentliche Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbes

In der aktuellen Entscheidung geht es um die Variante aus 2023. Die Wiener Landesregierung hatte im November 2024 mit Bescheid festgestellt, dass dafür keine Umweltprüfung notwendig sei. Dagegen gab es Beschwerden von Dutzenden Privatpersonen und zwei Umweltorganisationen.

Nun hat das BVwG entschieden, "dass die Projektvariante potenziell das schutzwürdige Gebiet der UNESCO-Welterbestätte 'Historisches Zentrum Wien' wesentlich beeinträchtigt und daher eine UVP erforderlich ist", wie es in einer Aussendung des Gerichts heißt. Der Bescheid der Wiener Landesregierung sei damit aufgehoben worden.

Laut BVwG kann die Projektwerberin binnen sechs Wochen gegen die Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Außerdem ist der Gang vor den Verfassungsgerichtshof möglich.

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