Besuch bei Eltern: Betreuer von Flüchtlingen halten das für strafbar
Nagham (30) versucht, die Tränen zu unterdrücken. Nach ihrem letzten Besuch bei ihren Eltern in einem Asylquartier in Graz, mussten diese unterschreiben, dass bei einem weiteren Besuch die Polizei verständigt wird.
Seit ersten November des Vorjahres ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz in Kraft – beschlossen noch von der rot-schwarzen Bundesregierung. Doch jetzt gibt es Probleme mit dessen Vollziehung. Konkret geht es um den Paragraf 15c des Asylgesetzes, in dem die Wohnsitzbeschränkung für Asylwerber geregelt wird. Dieser sieht vor, dass Asylwerber, die in Grundversorgung leben, ihren Wohnsitz nicht in ein anderes Bundesland verlegen dürfen. Wer das dennoch tut, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Strafe in der Höhe von 100, im Wiederholungsfall bis 5000 Euro rechnen.
Dem KURIER liegt nun allerdings ein Schreiben der ORS – jener Organisation, die Asylwerber im Auftrag des Innenministeriums betreut – vor, wonach für Asylwerber allein schon der Besuch eines anderen Bundeslandes einer strafbaren Handlung gleichkäme (siehe Faksimile).
Naghams Eltern in Graz mussten unterschreiben, dass deren "Kinder eine Wohnsitzbeschränkung in Wien haben. Im Falle eines Besuches bei uns in Graz würden sie eine strafbare Handlung begehen (...)".
Seitdem ist die 30-Jährige stark verunsichert. Einen Besuch bei den Eltern wagte sie seitdem nur ein Mal. Aus Angst traf sie ihre Eltern nur auf der Straße, nicht im Quartier – obwohl Naghams Mutter an Demenz, ihr Vater an Bluthochdruck leide und beiden die Abschiebung nach Frankreich drohe. "Ich habe Angst, dass sie Strafe zahlen müssen. Ich bin ein normaler Mensch, ich mache keine Probleme. Ich muss schauen, ob es meinen Eltern gut geht", sagt die 30-Jährige.
Unvollständige Info
Möglicher Grund für den falschen Vollzug des Gesetzes ist ein Informationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das an die Betreiber von Asylquartieren verschickt wurde.
In dem Papier, das dem KURIER vorliegt, wird darüber informiert, dass eine "eigenmächtige Verlegung des Wohnsitzes (...) nicht zulässig" ist und im Falle einer Missachtung bestraft wird. Im letzten Absatz wird darauf hingewiesen, wann keine Verwaltungsübertretung vorliegt (etwa wenn der Wohnsitz aufgrund von notwendiger medizinischer Versorgung verlegt wird, Anm.). Dass ein Besuch keine Strafe nach sich zieht, wird nicht explizit erklärt.
"Das ist die wichtigste Information und die wurde weggelassen", sagt Christoph Riedl, Leiter des Diakonie-Flüchtlingsdienstes. Das Info-Blatt sei "irreführend. Da wird tief in die Trickkiste gegriffen". Laut Caritas-Asylrechtsexpertin Katrin Hulla habe das Schreiben des BFA "für Verwirrung gesorgt". Amnesty International Österreich bat das Innenministerium (BMI) um eine Änderung des Informationsblattes. "Nach dem Gesetz ist es vollkommen klar, dass ein kurzer Besuch in einem anderen Bundesland nicht strafbar ist. Wir halten das Vorgehen der Behörden für fahrlässig", sagt eine Sprecherin.
Laut BMI-Sprecher Alexander Marakovits wird die Causa aktuell evaluiert. "Dieser Sachverhalt ist Thema im Ministerium, mehrere Abteilungen sind involviert." Sobald die Evaluierung abgeschlossen sei, werde ein Bericht erstellt und ein "Gespräch mit den betroffenen Stellen" geführt. Mehr könne er dazu nicht sagen.
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