Detektiv nur bei sehr dubiosem Krankenstand

Der 29-Jährige wurde zu 20 Monaten bedingter Haft verurteilt.
Das höchste Arbeitsgericht begrenzt Detektiv-Überwachung krankgeschriebener Mitarbeiter.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das hatte sich ein Arbeitgeber der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen wohl gedacht und eine krankgeschriebene Sekretärin von einem Detektiv überwachen lassen. Die hat dagegen geklagt und vor dem höchsten Arbeitsgericht nun teilweise recht bekommen.

Die Frau hatte sich ausgerechnet am 27. Dezember 2011 krankschreiben lassen. Da der Geschäftsführer an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, beauftragte er einen Detektiv. Der beobachtete die Klägerin an vier Tagen und machte Videoaufnahmen. Die zeigten die Klägerin unter anderem, wie es in den Akten heißt, "an ihrer Wohnanschrift, beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon".

Mit den Aufnahmen konfrontiert, fühlte sich die Frau in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe von 10.500 Euro. Weil ihr die Vorinstanz nur 1000 Euro zugestand, zog sie vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Dringender Verdacht nötig

Das gab ihr in der Sache zwar weitgehend recht: Die Überwachung mittels eines Detektivs wäre "nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung zulässig gewesen, etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstahl". Der schwere Verdacht sei aber konkret nicht nachgewiesen worden. Finde trotzdem eine Überwachung durch einen Detektiv statt, habe der Mitarbeiter einen Anspruch auf Schmerzensgeld, urteilten die Höchstrichter.

Doch bei dessen Höhe gaben sie ihren Kollegen der Vorinstanz recht: 1000 Euro seien dafür angemessen, mehr nicht.

Damit legt das Höchstgericht die Latte für die Überprüfung krankgeschriebener Mitarbeiter durch den Arbeitgeber etwas höher als bisher. Ansonsten kommentierten namhafte Arbeitsrechtler das Urteil als weise: Die Überprüfung werde nicht generell verboten, das Schmerzensgeld sei aber so niedrig, dass daraus keine Klagewelle zu erwarten sei. Ohnehin müsse in der Regel für eine so kostspielige Überwachung schon ein gestörtes Vertrauensverhältnis da sein. Ob das konkret nun wieder repariert wird, blieb unbekannt.

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