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VfGH prüft Gleichheitsgrundsatz im steirischen Pflegegesetz

Ein Grazer Richter des Landesverwaltungsgerichts ortet Bedenken wegen den Unterschieden zwischen Pflegeheim und 24-Stunden-Betreuung. Die Entscheidung fällt frühstens im Herbst.
Ältere Hand mit Ring hält einen gebogenen Holzstock vor rosa Pullover.

Das Gleichheitsprinzip im steirischen Pflege- und Betreuungsgesetz wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft. Ein Richter des Landesverwaltungsgerichts Steiermark hatte nach einem Anlassfall Bedenken, ob Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung aus dem Nachlass von den Erben kassiert werden können, während bei Angehörigen von Menschen in Pflegeheimen kein Regress mehr angewendet wird. Ins Rollen brachte den Antrag ein Fall aus der Oststeiermark.

Wie aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) hervorgeht, hat ein Richter aus Graz bereits Mitte April einen Antrag beim VfGH gestellt. In diesem ortet er Bedenken an der rechtskonformen Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes im steirischen Pflege- und Betreuungsgesetz. Konkret geht es um die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Erben zum Kostenersatz für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung heranzuziehen, obwohl ein vergleichbarer Pflegeregress bei stationärer Pflege in Pflegeheimen bereits seit Jahren abgeschafft wurde.

Gleichheitsgrundsatz und Eingriff ins Eigentumsrecht unter der Lupe

Der Richter hatte insbesondere Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, da zwischen stationärer Pflege und häuslicher 24-Stunden-Betreuung unterschiedliche vermögensrechtliche Folgen für Erben bestehen. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob die bestehende Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen könnte.

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte, dass der Antrag behandelt wird, allerdings wird eine Entscheidung frühestens im Herbst fallen, hieß es auf APA-Nachfrage. Der Fall befindet sich derzeit im verfassungsgerichtlichen Prüfungsverfahren. Überprüft wird das konkrete Gesetz, nicht das Verfahren, das den Richter wegen seiner Bedenken zum Antrag geführt hat.

Mögliche Auswirkungen auf Pflege und Betreuung in der Steiermark

Anlassfall ist die Vorschreibung über mehr als 8.000 Euro Kostenrückerstattung an einen Erben für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung seiner mittlerweile verstorbenen Mutter aus der Oststeiermark. Die Forderung soll aus dem Nachlass beglichen werden, den sich die Erben untereinander aufgeteilt haben. Ein Sohn wehrte sich gegen die Rückerstattung, woraufhin der Fall Mitte 2025 ans Landesverwaltungsgericht ging. Dort entschied ein Richter Mitte April, dass sich der VfGH mit dem Gesetz genauer beschäftigen muss. Bis dahin bleibt das Verfahren rund um den Anlassfall ausgesetzt. Erst nach dem Erkenntnis des VfGH wird dann über den steirischen Fall entschieden.

Der VfGH kann in seiner Entscheidung übrigens bestimmen, ob diese nur für den Anlassfall oder für sämtliche gleich gelagerte anhängige Verfahren gilt. Er könnte auch entscheiden, dass das Gesetz bis zu einem bestimmten Stichtag repariert werden muss. In jedem Fall könnte der Ausgang weitreichende Auswirkungen auf Pflege und Betreuung in der Steiermark haben.

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