Irreführende Mozartkugel-Werbung: Gericht spricht ein Machtwort
Der Streit um die Urheberschaft der Mozartkugel ist um eine Facette reicher. Die Confiserie Josef Holzermayr hat nun am Landesgericht Salzburg eine einstweilige Verfügung gegen die Café-Konditorei Fürst erwirkt. Fürst wird darin offenbar die Darstellung untersagt, dass ausschließlich die eigenen Mozartkugeln als "Original" bezeichnet werden dürfen. Welche Folgen die aktuelle Entscheidung hat, ist aktuell noch nicht absehbar. Fürst war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
Grundsätzlich geht es um die Frage, wie mit dem Begriff "Original" geworben werden darf. Fürst beruft sich auf eine Erfindung des Salzburger Konditors Paul Fürst aus dem Jahre 1890. Das Traditionsunternehmen stellt Mozartkugeln heute noch nach dem Originalrezept unter der Bezeichnung "Original Salzburger Mozartkugeln" her. Produkte der Konkurrenz durften bisher zwar "Mozartkugeln" oder "Echte Salzburger Mozartkugeln" heißen, aber eben nicht "Original".
Fast 30 Jahre alter Zeitungsartikel weckte Unmut der Konkurrenz
Fürst berief sich dabei auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1996. Seit damals wirbt die Konditorei damit, die einzigen zu sein, die die "Original Mozartkugeln" verkaufen dürfen. So wurde etwa ein Artikel der Tageszeitung "Der Standard" aus dem April 1997 über die OGH-Entscheidung vergrößert und in die Auslage gestellt und auf der Firmen-Webseite veröffentlicht.
Das rief den Konkurrenten Holzermayr auf den Plan. "Fürst erweckt den Eindruck, der Oberste Gerichtshof habe damals allgemein entschieden, nur ein Hersteller dürfe seine Produkte als "Original" bezeichnen. Die OGH-Entscheidung betrifft aber nur einen Einzelfall und begründet kein allgemeines Monopol auf den Begriff", betonte Alexander Truschner, Urenkel von Firmengründer Josef Holzermayr. Tatsächlich heißt es in der Entscheidung aus 1996: "Es kann nicht ganz allgemein untersagt werden, Mozartkugeln unter Verwendung des Wortes "Original" anzukündigen und/oder zu vertreiben."
OGH-Erkenntnis "verkürzt und irreführend" dargestellt
Das dürfte das Landesgericht ähnlich gesehen haben. Wie Truschner in einer Aussendung mitteilte, sei der Eindruck erzeugt worden, nur Fürst vertreibe die "echte" beziehungsweise "originale" Mozartkugel. "Das Gericht qualifiziert das als wettbewerbswidrige Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)." Die Richterin habe ausdrücklich festgehalten, dass die damalige Entscheidung lediglich einen konkreten Fall betroffen habe und dass Fürst den Inhalt des historischen OGH-Erkenntnisses verkürzt und irreführend dargestellt habe. "Jahrzehntelang wurde versucht, gegenüber Touristen und Konsumenten ein faktisches Monopol auf die Mozartkugel zu suggerieren."
Der Konflikt zwischen Holzermayr und Fürst hatte bereits zuletzt für Schlagzeilen gesorgt. Beide Geschäfte finden sich übrigens in unmittelbarer Nachbarschaft in der Salzburger Altstadt. Holzermayr verweist auf ältere historische Hinweise und eine längere Tradition der Praline - seine "Echte Salzburger Mozartkugel" gebe es bereits seit 1880. Produziert werden die Holzermayr-Pralinen übrigens nicht in Salzburg, sondern von der Lindt & Sprüngli (Austria) GmbH im niederösterreichischen Gloggnitz.
Entscheidung zugunsten von Fürst zu Jahresbeginn
Befeuert wurde der Streit im Sommer 2025, als der Salzburger Historiker Gerhard Ammerer ein Inserat in der Tageszeitung "Die Presse" vom 3. Februar 1881 über die "Salzburger Spezialität Mozartkugeln - handgefertigt von R. Baumann, Conditor, Salzburg" entdeckt hatte. Baumanns Geschäft war der Vorgänger der heutigen Confiserie Holzermayr. Daraufhin bewarb dessen Nachfolger Holzermayr seine Mozartkugel mit "Nach dem Originalrezept von 1880", was Fürst zu juristischen Schritten bewog.
Tatsächlich erwirkte Fürst im Jänner 2026 eine einstweilige Verfügung gegen Holzermayr. Denn die Bezeichnung "nach dem Originalrezept von 1880" setze zwingend voraus, dass das Originalrezept aus dem Jahr 1880 bekannt sei, so das Gericht. Ein solches sei aber bisher nicht vorgelegt worden, darum könne das Produkt auch nicht so beworben werden. Holzermayr änderte daraufhin den Slogan zu "nach der Tradition von 1880".
Fürst-Geschäftsführer Martin Fürst - er leitet das Traditionsunternehmen seit 2015 in 5. Generation - konnte für eine Stellungnahme zunächst nicht erreicht werden. Auch eine Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das Landesgericht war noch ausständig.
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