Vergewaltigung: In Österreich ist Nein ein Nein

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In Deutschland regt der Lohfink-Fall dazu an, das Sexualstrafrecht zu erneuern. In Österreich ist das bereits geschehen.

Am Fall Gina-Lisa Lohfink werden die Schwierigkeiten eines Strafverfahrens ersichtlich. Ebenso die Schlampereien, die schon lange davor passieren können. Am Ende findet sich eine junge Frau in einem deutschen Gerichtssaal wieder, sie bricht vor Verzweiflung zusammen. Sie wurde nicht vergewaltigt, so die Entscheidung der Justiz. Eine weitere Konsequenz: 24.000 Euro soll Lohfink nun zahlen – wegen falscher Bezichtigung der beiden Männer, denen sie die Straftat vorgeworfen hatte.

Keine Vergewaltigung sagt Justizia

Nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland müssen sich Frauen erkennbar gegen einen Vergewaltiger wehren. Ein bloßes "Nein" reicht nicht aus. Der Mann muss die Frau schlagen oder massiv bedrohen, dann gilt die Bezichtigung der Vergewaltigung im Nachhinein. Gina Lisa Lohfink wurde nicht geschlagen, sie wurde auch nicht bedroht. In dem Video, das die beiden Männer von der Tat aufgenommen und im Jahr 2012 ins Netz gestellt haben, sieht und hört man Lohfink einige Male „Nein“ und „Hör auf“ sagen. Völlig benebelt, alles andere als nüchtern. Ob K.O-Tropfen im Spiel waren, ist zum Zeitpunkt der Untersuchung kaum noch nachweisbar. In Deutschland jedenfalls regt der Fall dazu an, das Sexualstrafrecht zu erneuern. In Österreich ist das bereits geschehen.

Gegen den Willen

Wenn jemandem Betäubungsmittel gegeben werden, um danach sexuelle Handlungen vorzunehmen, dann ist das in Deutschland wie in Österreich als Vergewaltigung strafbar. „Die Straftat der Vergewaltigung umfasst Fälle mit Gewalt, durch gefährliche Drohung oder mit Betäubung und ähnlichen Mitteln. Darüber hinaus gibt es nun in Österreich seit Anfang 2016 einen neuen Tatbestand: Strafbar ist bereits, wer sexuelle Handlungen gegen den Willen des anderen vornimmt, auch wenn es zu keiner Gewalt oder Drohung kommt“, sagt Helmut Fuchs vom Strafrechtsinstitut der Universität Wien sichtlich stolz über die Neuerungen.

Nein hätte eine andere Bedeutung

Der neue § 205a des Strafgesetzbuchs sage klar, dass ein Nein ein Nein ist und dass man sich strafbar macht, wenn man sich darüber hinwegsetzt. Dieser Tatbestand, den es in Deutschland nicht gibt, geht eben über die klassische Vergewaltigung hinaus. „Insofern könnte ein Verfahren ähnlich dem Lohfink-Verfahren in Österreich heute vielleicht anders ausgehen, weil das Nein eine andere Bedeutung hätte“, sagt Fuchs. (Anm.: Der § 205a gilt seit Anfang 2016 in Österreich, er wäre daher im Lohfink-Fall konkret nicht anwendbar, da die Tat im Jahr 2012 stattgefunden hat.)

Zwei relevante Neuerungen in Österreich

Es geht darum, dass wir in Österreich seit 2016 zwei neue Tatbestände haben, die in einem Fall wie jenem von Lohfink in Betracht kommen könnten. Einerseits den oben beschriebenen „Gegen den Willen“-Paragraphen und andererseits eine Bestrafung, die private Bildaufnahmen betrifft.

Nach diesem zweiten neuen Tatbestand wird unter bestimmten Voraussetzungen die Veröffentlichung von Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches, insbesondere des Intimbereiches, bestraft. Natürlich unter der Annahme, dass der oder die Betroffene dem nicht zugestimmt hat. Dieses Gesetz gibt es in Deutschland auch nicht. "Die beiden neuen Tatbestände sind Ergebnisse des heimischen Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 und sind seit Beginn 2016 Teil des Sexualstrafrechtes, also der Schutz vor Veröffentlichung im Internet und sexuelle Handlungen gegen den Willen“, sagt Fuchs. Wichtig sei, dass diese Dinge seit Kurzem strafbar sind, dass der Staat handelt. „Das ist ein klares Zeichen.“

24.000 für die Bezichtigung?

Dass nach einem Freispruch das mutmaßliche Opfer, das den anderen angezeigt hat, wegen Verleumdung verfolgt wird, komme auch in Österreich immer wieder vor. „Meist enden diese Verfahren aber auch mit einem Freispruch, weil man im Zweifel weder das eine noch das andere beweisen kann“, sagt Fuchs.

Der sexuelle Missbrauch wäre übrigens auch dann strafbar, wenn das Opfer durch andere Substanzen bewusstlos oder beeinträchtig ist und darum nicht mehr zum Geschlechtsverkehr zustimmen kann - auch wenn es sich also nicht um K.O-Tropfen, sondern beispielsweise um übermäßigen Alkoholkonsum oder andere Drogen handelt.

Was man bei Sexualdeliktsvorwürfen aber generell nie vergessen dürfe: "Ein derartiges Verfahren ist immer eine Frage der Beweise", sagt Fuchs. Meist stehen hier Aussage gegen Aussage und die Beweisführung sei daher ausschlaggebend.

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