Urteil: Sicherheitsmann darf tobende Patientin nicht fixieren

Urteil: Sicherheitsmann darf tobende Patientin nicht fixieren
Medizinisches Personal in Spitälern muss mit solchen Situationen selbst zurechtkommen

Die Situation war akut: Eine psychisch kranke Frau hatte angekündigt, den Schwiegervater und sich selbst töten zu wollen. Die Frau kam auf die psychiatrische Abteilung eines Wiener Spitals. Dort schmiss sie erst mit Sesseln um sich, dann wollte sie das Krankenhaus verlassen – und – so kündigte sie erneut an – den Schwiegervater töten. Ein Sicherheitsmann half schließlich, die Patientin zu bändigen. Doch das darf er nicht, stellte nun das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien fest.

Tritte

Dass die Patientin eine Gefährdung für sich und andere darstellte, lag auf der Hand. Also versuchten eine Ärztin und zwei Pflegekräfte, die Frau zu fixieren und ihr Medikamente zu geben. Doch das ließ die Patientin nicht zu. Sie wehrte sich, schlug mit den Beinen um sich. Versuche, die Frau zu beruhigen, schlugen fehl. Der Sicherheitsdienst wurde zu Hilfe gerufen. Der Mann hielt der Beine der Patientin fest. Doch das darf nur medizinisches Personal.

„Der Security-Mitarbeiter ist ein medizinischer Laie“, stellte das Gericht fest. Das sieht auch die Patientenanwaltschaft so. Es gebe eine klare Regelung: Sicherheitsmitarbeiter dürfen keine „körpernahen Verrichtungen“ tätigen.

Was also tun?

Doch bei der Gewerkschaft greift man sich angesichts dieses Urteils an den Kopf: „Wenn ein Sicherheitsmann nicht hingreifen kann, dann ist das alles für die Fisch’“, formuliert Edgar Martin, stellvertretender Vorsitzender der Personalvertretung Hauptgruppe II im Wiener Krankenanstaltenverbund salopp. „Der Zwischenfall ist bei einem Nachtdienst geschehen, da war nicht so viel medizinisches Personal anwesend.“ Und Martin dreht den Spieß um: Hätte man die Patientin gehen lassen und riskieren sollen, dass sie ihre Drohung wahr macht? „So ein Urteil bewirkt ja etwas beim Personal.“

Der Wiener Krankenanstaltenverbund als Dienstgeber betont, dass es unerlässlich sei, das Personal zu schützen. "Beschränkungsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen werden im KAV nur in äußersten Ausnahmesituationen bei Selbst- und/oder Fremdgefährdung des psychisch Kranken durchgeführt."

Urteil: Sicherheitsmann darf tobende Patientin nicht fixieren

Gewerkschafter Edgar Martin kritisiert das Urteil scharf

Für das Gericht war allerdings klar: Derartige Krisensituationen kommen in geschlossenen Abteilungen regelmäßig vor. Mit Abwehr-Reaktionen müsse das geschulte Personal im Akutbereich rechnen. „Würde man eine körperliche Abwehrhandlung eines Patienten in einer psychiatrischen Abteilung als Notsituation ansehen, könnte damit in solchen Situationen nahezu grenzenlos die Heranziehung von medizinischen Laien gerechtfertigt werden.“

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