Urlaubsort nicht erreichbar: Gäste müssen Hotel nicht bezahlen

Urlaubsort nicht erreichbar: Gäste müssen Hotel nicht bezahlen
Keine Entgeltzahlungen, wenn kein Reisender Ort erreicht. VKI rät aber auf Straßensperren und Wetteränderungen zu achten.

Was tun, wenn ich meinen Urlaubsort wegen der großen Schneemaßen und der Lawinengefahr nicht erreichen kann? Muss ich trotzdem mein Hotel bezahlen? Nicht immer, teilt der Verein für Konsumenteninformation mit.

Ist die Urlaubsdestination für den Gast nur deshalb nicht erreichbar, weil eine von mehreren Zufahrtsstraßen gesperrt ist, wird er um das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil nicht herumkommen. Kann aber das Hotel von keinem Urlaubsgast erreicht werden, dann trifft das sogenannte Risiko der Unerreichbarkeit des eingeschneiten Wintersportortes den Gastwirt oder Hotelbetreiber. Der Reisende ist nicht zur Zahlung des gebuchten Zimmers oder einer Stornogebühr verpflichtet.

Das gilt aber nur, wenn den Ort tatsächlich niemand mit einem allgemein üblichen Fahrzeug erreichen kann, meint Juristin Beate Gelbmann. Ein nicht ausreichend wintertaugliches Auto wie ein BMW mit Hinterradantrieb etwa, sei kein Grund, nicht anzureisen. Urlauber sollten aber darauf achten, ob Straßen kurzzeitig wieder geöffnet werden. Eine Öffnung für wenige Minuten wird wohl nicht dazu führen, dass der Ort wieder als erreichbar gilt und der Gast zahlen muss. Es müsse sich um ein zumutbares Zeitfenster handeln, das der Reisende auch tatsächlich nutzen kann. Etwa, wenn eine Öffnung für eine bestimmte Uhrzeit im voraus angekündigt wird. Ausjudiziert seien derartige Fälle aber nicht, meint Gelbmann.

"Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit - im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen - gut dokumentieren", betont die Juristin.

Spätere Anreise

Anders verhält es sich, wenn sich die Wettersituation während der geplanten Urlaubsreise bessert: Kann etwa am zweiten Urlaubstag angereist werden und man hat für eine Woche gebucht, wird zu zahlen sein. Hat man aber nur vier Tage gebucht und zudem eine sehr weite Anreise, wird der angestrebte Erholungszweck wohl nicht mehr erfüllt werden können. In diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage. "Es muss zumutbar sein, die Reise anzutreten", erklärt Gelbmann.

Ist ein Gast im Urlaubsort eingeschneit und muss weiterhin im Urlaubsquartier wohnen, muss er die Unterkunft bezahlen.

Arbeit nicht erreichbar

Bin ich in meinem Urlaubsort eingeschneit und kann meinen Arbeitsplatz nicht erreichen, gilt das als Dienstverhinderungsgrund, erklärt Karl Heigel, Experte der AKNÖ. Der Dienstnehmer erhält in diesem Fall weiterhin sein Entgelt. Allerdings muss er seinen Arbeitgeber rechtzeitig informieren, eingeschneit zu sein.

Achtung: Hat ein Mitarbeiter eine Home-Office-Berechtigung und die Möglichkeit vom Urlaubsort zu arbeiten, könnte es laut Heigel sein, dass er seine Dienstleistung von dort erbringen muss.

Auch im umgekehrten Fall, wenn die Firma wegen des Schneefalls nicht erreichbar ist, wird das Gehalt ebenfalls weiter bezahlt. Hier gilt aber, dass sich der Arbeitnehmer immer arbeitsbereit halten muss. Es kann sein, dass er sich einmal am Tag telefonisch bei seiner Firma melden oder am Handy oder per Mail erreichbar sein muss.

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