Urlaub 2020: Wie wir während der Corona-Krise reisen dürfen

Urlaub 2020: Wie wir während der Corona-Krise reisen dürfen
Reisewarnungen und die Angst vor der zweiten Corona-Welle verunsichern. Der KURIER erklärt, was erlaubt ist

Als bei Mitarbeitern verschiedener Unternehmen Ende Juni ein E-Mail ins Postfach flatterte, waren viele verunsichert: Firmen untersagten ihren Angestellten, Urlaub im Ausland zu machen. Sollten sie es doch tun, müssten sie danach zwei Wochen auf Zwangsurlaub gehen. Es drohe sogar eine Einstellung der Gehaltszahlungen. Der Grund waren die Reisewarnungen des Außenministeriums, die fast für die ganze Welt gelten.

Dann ruderte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) zurück, man dürfe reisen. Gilt eine Reisewarnung der Stufe 4 – wie fast in der ganzen Welt – ist der Urlaub ausnahmslos erlaubt. Mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen muss man in der Regel nicht rechnen. Trotzdem ist der Dschungel an Vorschriften rund um die schönsten Wochen im Jahr undurchsichtig. Der KURIER beantwortet die wichtigsten Fragen.

In welche Länder darf ich nicht reisen?

Während für einen Großteil der Welt die Reisewarnung Stufe 4 gilt, gibt es einige Regionen und Länder, in denen das Risiko höher eingestuft wird (hier geht es zur Seite des Außenministeriums und den aktuellen Reisewarnungen). Reist man dort hin, kann es passieren, dass der Arbeitgeber keinen Lohn oder Gehalt mehr bezahlt. 

Kann mir die Kündigung drohen?

Ja und Nein – Der Arbeitgeber darf keine Auslandsreisen verbieten und man ist nicht verpflichtet, seine Reisepläne mitzuteilen. Er darf eine Reise auch prinzipiell nicht als Grund für eine Kündigung heranziehen. „Wenn man sich aber infiziert, kann es passieren, dass man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat und im schlimmsten Fall eine Kündigung droht“, sagt Arbeitsrecht-Anwalt Michael Leitner. In diesem Fall kommt es darauf an, wie lange man aufgrund einer Erkrankung ausfällt und ob man fahrlässig gehandelt hat – etwa leichtfertig in die Arbeit gegangen ist und Kollegen angesteckt hat.

Wie komme ich bei Stornierungen an mein Geld?

Wer derzeit Flugreisen bucht, läuft Gefahr, dass sie im Fall einer zweiten Corona-Welle nicht angetreten werden können. In diesem Fall hat man Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. So sieht es das EU-Fluggastrecht vor. Man ist abgesehen davon nicht dazu verpflichtet, Gutscheine oder Umbuchungen zu akzeptieren. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sammelt derzeit Fälle von AUA- und Laudamotion-Gästen, denen dieses Recht auf Rückerstattung von den Fluglinien nicht eingeräumt wurde. Der VKI will rechtlich dagegen vorgehen.

Lieber Pauschal- oder Individualreisen buchen?

„Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist bei Problemen in der Regel besser abgesichert“, informiert Georg Mentschl vom VKI. Kümmert man sich selbst um Flug und Hotel, ist es schwierig, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Es könnte zum Beispiel sein, dass zwar der Flug storniert wird, aber das Hotel geöffnet hat. Dass der Gast dann aber nicht anreisen kann, wollen viele Hotels nicht akzeptieren und verweigern eine Gratis-Stornierung. Kümmert sich ein Reiseveranstalter um Anreise und Unterkunft, hat er dafür Sorge zu tragen, dass alles klappt.

Was muss ich vor meiner Reise beachten?

Bevor man eine Reise ins Ausland antritt, sollte man sich auf der Homepage des Außenministeriums über die Reisewarnungen informieren und sich dort auch registrieren lassen. So können Botschaften im Ernstfall schnell handeln. Der VKI hat außerdem eine Hotline eingerichtet, bei der es bereits Zehntausende Anfragen wegen Stornierungen und anderer Probleme im Zusammenhang mit Reisen gab.

VKI-Hotline: 0800/ 201 211

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