Schneeprofil gesichert: "Teil der Beweiskette"
Alpinpolizei und der Lawinenwarndienst Vorarlberg haben inzwischen Untersuchungen an der Unglücksstelle durchgeführt, wie Rainer Fitz, Sprecher der Landespolizeidirektion Vorarlberg, mitteilt: „Es wurde ein Schneeprofil aufgenommen. Das Ergebnis kommentieren wir nicht. Es ist Teil der Beweiskette.“
Bis es einen Bericht an die Staatsanwaltschaft Feldkirch gibt, wird es noch dauern. Die Erhebungen sind umfangreich.
Die Causa ist heikel. Denn auch wenn neun Skifahrer am Christtag auf der Piste 134 den herunterdonnernden Schneemassen wie durch ein Wunder bis auf kleinere Blessuren weitestgehend unversehrt entkommen konnten: Ein Deutscher wurde teilverschüttet und liegt mit schwersten Verletzungen und womöglich bleibenden Schäden nach wie vor auf der Intensivstation der Klinik Innsbruck. Nicht zuletzt deshalb stellen sich Haftungs- und Schuldfragen.
Aus rechtlicher Sicht ist für Andreas Ermacora, Präsident des Österreichischen Alpenvereins (OeAV) und im Zivilberuf Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Alpin- und Sportrecht, klar: „Zur ureigensten Pflicht eines Pistenbetreibers gehört sicher der Schutz vor Lawinen.“
Mit dem Kauf einer Liftkarte schließt ein Skifahrer in erster Linie einen Beförderungsvertrag. Für den Seilbahnbetrieb ergibt sich dadurch als „Nebenpflicht“ auch die Sicherung der Pisten vor atypischen Gefahren.
Das kann etwa die Sicherung von Liftstützen sein. „Aber zu solchen atypischen Gefahren gehören natürlich auch Lawinen“, sagt Ermacora. Die Alpinpolizei müsse nun zunächst erheben, ob die Lawine durch Fremd- oder Selbstauslösung abgegangen ist. Ist Letzteres der Fall, stellt sich die Frage, ob der Betreiber des Skigebiets – oder auch die Lawinenkommission – die notwendige Sorgfalt bei der Beurteilung der Lage haben walten lassen.
War das nicht der Fall, „kann es durchaus zu einem Strafantrag kommen“, sagt der Jurist. In einem Prozess könnten Gefährdung der körperlichen Sicherheit und fahrlässige Körperverletzung zur Anklage kommen. Ein Verschulden wäre von der Staatsanwaltschaft zu beweisen.
Betroffene könnten aber – unabhängig von einem Strafprozess – auch ein Zivilrechtsverfahren zu etwaigen Haftungsansprüchen anstrengen. In so einem Fall müsste laut Ermacora aber „die Seilbahngesellschaft beweisen, dass sie alles richtig gemacht hat“.
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