Behörde wollte Unfall-Gaffer Führerschein entziehen

(Symbolbild)
21-Jähriger störte als Fußgänger einen Rettungseinsatz. Dass er dafür seinen Schein verlieren sollte, war für den VwGH nicht gerechtfertigt.

Martin Plank kann sich noch gut an die Halloween-Nacht auf den 1. November 2012 erinnern. Als er als Einsatzleiter des Roten Kreuzes nach einem schweren Autounfall am Innsbrucker Südring eintrifft, ist der Bereich um das Wrack zwar schon abgesperrt: "Aber hinter uns ist es zugegangen. Es gab Sprechchöre wie am Fußballplatz." Ein 29-Jähriger war mit seinem Wagen in unmittelbarer Nähe einer Disco gegen einen Laternenpfosten gekracht. Schnell war angeheitertes Partyvolk vor Ort, Handyfotos wurden gemacht, der schwer verletzte Unfalllenker verhöhnt.

"Schaulustige hat es immer schon gegeben. Aber ein Fall in dieser Dimension ist zuvor noch nie bei uns aufgeschlagen", erinnert sich Innsbrucks Stadtpolizeikommandant Martin Kirchler an das unschöne Schauspiel. Ein damals 21-Jähriger tat sich besonders bei der Störung des Rettungseinsatzes hervor und wurde sogar vorübergehend festgenommen.

"Schmähgesänge"

Er soll "Schmähgesänge" gesungen, Polizisten beschimpft und trotz mehrmaliger Aufforderung die Unfallstelle nicht verlassen haben. So sollte die Bezirkshauptmannschaft (BH) Schwaz wenige Monate später den Sachverhalt schildern, nachdem sie ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz gegen den 21-Jährigen eingeleitet hatte. Die BH hegte Bedenken, ob bei dem Tiroler "die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sei", heißt es in einem kürzlich in dem Fall ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) in Wien.

Der gab darin einer Beschwerde des Tirolers recht, der sich gegen den drohenden Entzugs seines Führerscheins wehrte. "Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkerberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung", so der Verwaltungsgerichtshof.

Die Bezirkshauptmannschaft und später auch der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hatten das anders gesehen. Das Verhalten des Tirolers sei im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall an den Tag gelegt worden und "von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen", so die BH. Dem Besitzer einer Lenkerberechtigung könne ein situationsangepasstes Verhalten abverlangt werden. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung habe es klärungsbedürftige Bedenken bezüglich der Verkehrstauglichkeit des 21-Jährigen gegeben.

Der bekämpfte allerdings die angeordnete amtsärztlichen Begutachtung. Der UVS folgte der BH inhaltlich, forderte jedoch eine sogenannte verkehrspsychologische Stellungnahme ein. Beides kann als Grundlage zur Entziehung des Führerscheins dienen und wurde von dem Tiroler nun erfolgreich abgewendet.

Thomas Wegmayr, Geschäftsführer des Tiroler Roten Kreuzes, würde sich in Fällen wie diesen zumindest eine verkehrspsychologische Schulung wünschen: "Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, Erste Hilfe zu leisten, in diesem Fall ist sie verhindert worden."

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