Steirischer Arzt mit Klage wegen Identität-Preisgabe abgeblitzt

Steirischer Arzt mit Klage wegen Identität-Preisgabe abgeblitzt
Für Wiener Landesgericht war das rechtlich gedeckt. Nicht rechtskräftig.

Der steirische Arzt, gegen den in Graz ein Prozess wegen Misshandlung seiner Kinder anhängig ist, ist in erster Instanz mit einer medienrechtlichen Klage gegen den KURIER gescheitert. Der KURIER hatte mit voller Namensnennung über den oststeirischen Arzt berichtet. Für das Wiener Landesgericht für Strafsachen war das rechtlich gedeckt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Für insgesamt fünf jeweils in der Print- und Online-Ausgabe erschienene Artikel, in denen umfangreich über das Strafverfahren gegen den Arzt berichtet wurde, hatte dessen Rechtsvertreter Stefan Schöller wegen Preisgabe der Identität seines Mandanten eine Entschädigung nach § 7a Mediengesetz (MedienG) verlangt. Diese müsse "empfindlich" ausfallen, da laut Anwalt die Folgen der Veröffentlichungen gravierend waren: "Das berufliche Fortkommen hat sich für meinen Mandanten vorerst erledigt."

Der Arzt selbst erklärte dazu in seiner Zeugenbefragung, die steirische Landesregierung hätte unmittelbar nach Erscheinen der inkriminierten Artikel reagiert und seine Ordination - den Angaben des Allgemeinmediziners zufolge eine der meistfrequentierten in der Steiermark - vorübergehend schließen lassen. Bis dahin hätten die mehrjährigen Ermittlungen der Strafjustiz für ihn keine beruflichen Konsequenzen gehabt. Die steirische Ärztekammer unterstütze ihn zwar weiter, aber das behördlich verfügte Zusperren seiner Praxis, das der Arzt ursächlich mit der KURIER-Berichterstattung in Verbringung brachte, bedeute für ihn "natürlich einen massiven wirtschaftlichen Verlust".

Dessen ungeachtet wurden am Ende die Anträge auf Zuspruch einer Entschädigung für die gegenständlichen Artikel abgewiesen. Richterin Nicole Baczak begründete das mit der Stellung des Arztes. Die Öffentlichkeit habe im Hinblick auf dessen "berufliche Verantwortlichkeit" das Recht, über die Anklage und die dieser zugrunde liegenden Anschuldigungen zu erfahren. "Der Vorwurf des Quälens der eigenen Kinder ist derart massiv, dass Sie hier nicht rauskommen. Man wird der Presse zugestehen müssen, dass Sie namentlich berichten darf", befand Baczak.

Der Presserat hatte demgegenüber in dieser Causa in einer in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung in Bezug auf mehrere identifizierende Zeitungsartikel eine Verletzung des Identitätsschutzes festgestellt. Die strafrechtlich relevanten Vorwürfe wurden als "nicht so schwerwiegend, dass auch der volle Name des Angeklagten angeführt werden darf" bewertet. "Ich bin nicht der Presserat. Ich bin ein Strafgericht. Meine Möglichkeit, die Presse einzuschränken, sind beschränkt", bemerkte dazu Richterin Baczak.

Gegen ihre Entscheidung meldete der Rechtsbeistand des Arztes umgehend Rechtsmittel an. Damit muss sich auch noch das Wiener Oberlandesgericht (OLG) mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Betroffenen ein Schutz vor Bekanntgabe der Identität zusteht oder nicht.

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