„Unabhängig von Schnee, Eis und Glätte haben Angestellte die Pflicht, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen“, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Sie tragen das sogenannte Wegerisiko, wenn es auf dem Arbeitsweg zu Verzögerungen kommt.“ Dieses Wegerisiko meint, dass man sich im gegeben Fall eben früher auf den Weg machen.
Lohnkürzung wegen Verspätung?
Sollte man trotz einer guten Planung nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen, könnte der Chef theoretisch den Lohn kürzen. In der Praxis reicht es aber meistens, den Arbeitgeber rechtzeitig für die Verspätung zu informieren und die verpassen Zeit wieder einzuarbeiten. Dann kann man möglicherweise auch einen Tag im Home Office vereinbaren. Obwohl diese Regelung im Arbeitsrecht doch sehr streng ist, gibt es eine Ausnahme, nämlich, wenn die Verhältnisse so extrem wären, dass man sich unverhältnismäßig früh - zum Beispiel schon am Vorabend - auf den Weg ins Büro machen müsste.
Wer definitiv nicht zu spät zur Arbeit kommen sollte, sind jene Menschen, die dem Schneechaos auf den Straßen Herr werden müssen. Die Winterdienste rüsten sich im ganzen Land dieser Tage für die angekündigte Wetterlage. Auch in Wien wurde bereits für den weißen Ernstfall geprobt. In Ermangelung an Schnee, bediente man sich Schaum, um die Übung für die Lenker der MA48-Räumfahrzeuge so authentisch wie möglich zu gestalten. Gerade in der wenig-schnee-erprobten Bundeshauptstadt und deren Umgebung sorgen einige Zentimeter Schnee fast schon traditionell für ein Verkehrschaos.
Pendler könnten ebenfalls Probleme bekommen
Pendler, die sich auf die Bahn verlassen, könnten aber ebenfalls Probleme bekommen. Nicht nur, dass man auch hier Verzögerungen aufgrund des Wetters am Weg in die Arbeit mit einberechnen muss, sollte es zu Ausfällen kommen, schauen die Pendler meist durch die Finger. "Laut der seit 2023 geltenden Neufassung der EU-Verordnung‚ über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, entfällt ein Anspruch bei höherer Gewalt wie extremen Witterungsbedingungen", sagt Rechtsexpertin Brandl. "Normales" jahreszeitbedingtes Wetter - also etwa Schnee im Winter - ist damit aber nicht gemeint. In den Städten sind übrigens die regionalen Verkehrsanbieter für ihre eigenen Regelungen zuständig, was Ersatzansprüche betritt. Es empfiehlt sich aber, sich vorab zu informieren.
Die MA48 ermahnt außerdem noch zum logischen Denken: "Liegt Schnee und ist es eisglatt, plädieren die 48er für die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Bitte winterliches Schuhwerk tragen, vorsichtig gehen und die Geschwindigkeit beim Fahren an die winterlichen Verhältnisse anpassen". Wer dann noch daran denkt, rechtzeitig die Wetterprognose zu überprüfen, kann den Schnee genießen und muss sich nicht darüber ärgern.
Kommentare