Schlechter Scherz zu Halloween landete vor den Höchstrichtern

Schlechter Scherz zu Halloween landete vor den Höchstrichtern
Jugendliche bewarfen in Salzburg ein Geschäft mit rohen Eiern. Der Chef lief nach und stürzte. Schadenersatz bekommt er dafür nicht.

Halloween brachte einige Buben auf eine schlechte Idee: Sie warfen zwei rohe Eier auf das Geschäft eines Salzburger Unternehmers. Der Ärger war groß. Als die Jugendlichen wegliefen, nahm der Mann die Verfolgung auf. Schnell konnte er einen der Übeltäter einholen. Er packte ihn am Rucksack, doch der Bursch schlüpfte vorne hinaus, befreite sich so von den Trägern und lief weg. Der Mann allerdings kam dabei zu Sturz und verletzte sich. Er forderte daraufhin von dem 13-Jährigen Schadenersatz. Doch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ging er nun leer aus.

Der Vorfall ereignete sich bereits im Jahr 2018 und durchlief sämtliche Instanzen.

Der Schaden selbst war nicht allzu groß. Die Scheibe des Geschäfts konnte rasch und ohne Rückstände gereinigt werden. Entsprechend werteten die Gerichte den Halloween-Scherz auch nicht als Sachbeschädigung.

Selbsthilferecht

Er sei den Burschen nachgelaufen, um den Schaden (also die Kosten für die Reinigung) von ihnen „zu begehren“, argumentierte der Geschäftsmann. Und er berief sich auf das Anhalte- und das Selbsthilferecht. Der 13-Jährige habe bei der Verfolgung rechtswidrig losgerissen.

Doch angesichts des entstandenen Schadens waren die Gerichte von dieser Argumentation gar nicht überzeugt. Das Anhalten der Rabauken war nicht rechtmäßig, die Art und Weise „übermäßig“. Und auch das Selbsthilferecht ließen die Gerichte nicht gelten: Es sei dem Mann nicht darum gegangen, die Personalien der Buben aufzunehmen oder sie der Polizei zu übergeben. Die Verfolgung fand nur aus – verständlichem – Ärger statt. Deshalb muss er die „bedauerlichen Folgen“ seines Sturzes selbst tragen.

Teppichfahrt im Urlaub

Schadenersatz-Fragen landen oft vor dem Richter. So auch der Fall einer missglückten Pauschalreise. Gebucht war der Zypern-Aufenthalt als Bildungsreise. Teil davon waren auch Besuche bei Teppich- und Schmuckhändlern. Und dort ließ ein Niederösterreicher sehr viel Geld. 12.000 Euro gab er für Teppiche aus, 50.000 Euro für Schmuck.

Er sei durch „unseriöse Praktiken dazu verleitet„ worden, erklärte er später, und verlangte Schadenersatz vom Reiseveranstalter. Sie hätten ihn vorab warnen müssen.

Doch so einfach ist es nicht. Zum einen gibt es ein „allgemeines Lebensrisiko“. Zum anderen waren die Teppiche ihr Geld wert. Der Urlauber wurde hier nicht über den Tisch gezogen.

Anders sah es das Oberlandesgericht beim Schmuckkauf. So lockte der Händler erst mit wertlosen Geschenken, die er dann teuer in Rechnung stellte. Wenn der Veranstalter oder der Reiseleiter vor Ort über diese Praktiken Bescheid wissen, müssen sie warnen. Hier habe es tatsächlich eine Warnpflichtverletzung gegeben.

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