Salzburg: Deutsche strafte unerlaubt Verkehrssünder
Wenn der Alkotest im Rahmen einer Verkehrskontrolle mehr als 1,6 Promille ergibt, besteht gewöhnlich kein Zweifel daran, dass der Führerschein für längere Zeit weg ist. Laut Führerscheingesetz mindestens sechs Monate. Einem damals 46-jährigen Autolenker aus Kaprun (Pinzgau) war seine Strafe offenbar zu hoch, als er im Juli 2015 mit 2,28 Promille angehalten wurde. Der Strafbescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) Zell am See lautete: zehn Monate Entzug der Lenkerberechtigung. Der Kapruner wandte sich an den Rechtsanwalt Alexander Bosio.
Der Anwalt fand heraus, dass der Entziehungsbescheid von einer deutschen Staatsbürgerin unterfertigt wurde. "Damit wurde eine zwingende Bestimmung verletzt. Im Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz stand ausdrücklich, dass hoheitliche Aufgaben nur von österreichischen Staatsbürgern erledigt werden dürfen", meint Bosio.
"Nicht absolut nichtig"
Der Verwaltungsgerichtshof hat im April jedoch den Entscheid des Landesverwaltungsgerichts Salzburg von Ende Oktober bestätigt: Zwar liege bei dem Strafbescheid sehr wohl eine Rechtswidrigkeit vor, dieser sei deswegen aber "nicht absolut nichtig". Sämtliche von der deutschen BH-Bediensteten ausgestellten Strafbescheide bleiben damit aufrecht.
"Die Frau wurde von meiner Vorgängerin 2007 eingestellt. Ich habe ihr nach dem Bekanntwerden des Vorfalls kurzzeitig andere Aufgaben zugeteilt", erinnert sich Bezirkshauptmann Bernhard Gratz. Mittlerweile dürfe die Betroffene auf Grundlage einer Gesetzesänderung mit Jahresbeginn wieder behördliche Bescheide ausstellen.
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