OGH: Asfinag haftet für zu gering dimensionierte Betonleitwand

OGH: Asfinag haftet für zu gering dimensionierte Betonleitwand
Im Juli 2007 kam ein 7,5 Tonnen-Lkw auf der Umfahrung Bischofshofen (Pongau) auf der Tauernautobahn ins Schleudern und durchbrach die Betonbarriere.

Die Asfinag haftet für eine zu gering dimensionierte Betonleitwand. Das urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH). Konkret ging es um einen Unfall aus dem Jahr 2007, bei dem zwei Pkw-Insassen starben. Ein Lkw hatte zuvor eine Betonleitwand durchbrochen und war frontal in das Auto gekracht. Laut der Entscheidung trifft den Autobahnerhalter ein Mitverschulden.

Im Juli 2007 kam ein 7,5 Tonnen-Lkw auf der Umfahrung Bischofshofen (Pongau) auf der Tauernautobahn ins Schleudern und durchbrach die Betonbarriere. Auf der Gegenfahrbahn rammte der Fahrer frontal den entgegenkommenden Wagen mit zwei Männern, diese waren auf der Stelle tot.

Trennwand mit "Aufhaltevermögen" erforderlich

Wie der OGH nun entschied, hat der Autobahnhalter dafür zu sorgen, dass die zwischen den Richtungsfahrbahnen zu errichtende bauliche Trennung dem Stand der Technik entspricht. Im konkreten Fall trifft ihn ein Mitverschulden im Ausmaß eines Viertels an Unfallschäden. Denn die Trennwand entsprach nicht den technischen Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Fahrbahntrennung, weil sie zu gering dimensioniert war. Sie hielt bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nur dem Anprall eines Pkw in flachem Winkel stand, nicht aber dem Anprall eines Lkw. Eine Trennwand in entsprechender Stärke hätte den Lkw aufgehalten.

Die Vorinstanzen gaben dem auf den Ersatz eines Viertels des Schadens gerichteten Klagebegehren der Lkw-Haftpflichtversicherung als Regressgläubiger statt. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die außerordentliche Revision des beklagten Autobahnhalters zurück. Er hob hervor, dass bei einer auf Dauer angelegten Fahrbahntrennung auf einem als gefährlich bekannten Straßenabschnitt wegen der regelmäßig schwerwiegenden Folgen von Lkw-Unfällen eine Trennwand mit ausreichendem "Aufhaltevermögen" erforderlich ist. Trennelemente in der erforderlichen Stärke wären zur Verfügung gestanden und hätten auf dem Mittelstreifen Platz gehabt. Konkretes Vorbringen, weshalb ihr die Errichtung einer ausreichenden Trennung dennoch unzumutbar gewesen wäre, hatte der beklagte Autobahnhalter nicht erstattet, informierte der OGH.

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