OGH stoppt aus Sorge um Häftling Auslieferung

Der OGH will Garantie
Gefährdung: Serbischer Schlepper befürchtet, daheim im Gefängnis erstochen zu werden. Österreich muss Zusicherung einholen, dass ihm nichts geschieht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Auslieferung eines serbischen Schleppers gestoppt, um ihn vor einer möglichen Gefährdung in seiner Heimat zu schützen.

Die serbische Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität hatte Bosko Z. wegen Schlepperei und anderer Delikte verfolgt, der Mann wurde vom Obergericht in Belgrad verurteilt und hat noch siebeneinhalb Jahre Haft zu verbüßen. Er setzte sich jedoch nach Österreich ab und wurde hier verhaftet. Serbien stellte ein Auslieferungsbegehren.

In der Auslieferungsverhandlung beim Landesgericht Wien behauptete Bosko Z., er müsse im serbischen Strafvollzug um sein Leben fürchten, weil er "im Gefängnis sicher abgestochen" werde. Er habe Komplizen verpfiffen und hinter Gitter gebracht, die würden sich an ihm rächen wollen. Vor allem im berüchtigten Gefängnis Zabela wäre er seines Lebens nicht sicher.

1500 Gefangene

Das Landesgericht Wien vermisste den Nachweis eines konkreten Gefährdungspotenzials und befand die Auslieferung für zulässig. Allerdings erteilte man dem Staat Serbien zur Sicherheit die "Weisung", Bosko Z. nach seiner Überstellung nicht in der Justizvollzugsanstalt Zabela zu inhaftieren.

Dieses Gefängnis mit erschwerten Haftbedingungen für 1500 Gefangene, wovon 1200 im Hochsicherheitstrakt untergebracht sind, ist das berüchtigtste in Serbien und steht unter Beobachtung von Amnesty International.

Das Wiener Gericht hegte keine Zweifel daran, dass der Zielstaat dem Auftrag nicht entsprechen könne "oder gar wolle", Bosko Z. in einer anderen Justizanstalt unterzubringen.

Die österreichische Generalprokuratur äußerte daran allerdings Zweifel und brachte den Fall vor das Höchstgericht. Der OGH befand, dass das Risiko einer Gefährdung des Lebens von Bosko Z. nicht ausgeschaltet wurde. Zwar habe es das Gericht dadurch herabgesetzt, dass es den ersuchenden Staat verpflichtet hat, von der Inhaftierung in einer bestimmten Haftanstalt Abstand zu nehmen.

Zusicherung

Was fehlt ist jedoch die Einholung einer formellen verlässlichen Zusicherung der Republik Serbien, sich an die auferlegte Weisung zu halten. Bis zum Einlangen einer solchen Erklärung wurde die Auslieferung des serbischen Schleppers gestoppt. Gelingt es nicht, Serbien die Garantieerklärung abzuringen, dann hat das Landesgericht die Auslieferung laut OGH für unzulässig zu erklären.

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