Nacktvideos in Fußballkabine: SPÖ fordert Strafen

Rechtsanwältin Murr vertritt zwei Opfer.
Dass ein Trainer, der junge Frauen beim Duschen gefilmt hat, ohne Strafprozess davonkommt, will die Partei nicht hinnehmen.

Der Fall, den der KURIER zu Beginn der Woche aufgedeckt hat, sorgt für große Empörung. Der 27-jährige Co-Trainer eines Klubs im nö. Mostviertel hat junge Fußballerinnen heimlich nackt nach dem Duschen in der Umkleidekabine mit einem versteckten Handy gefilmt. Die St. Pöltner Staatsanwaltschaft sah allerdings keinen Grund, den Fall gerichtlich zu verfolgen, weil der Trainer die Aufnahmen nicht weiterverbreitet hatte. Dass eine der betroffenen Spielerinnen seither mit psychischen Problemen kämpft, wurde nicht als vorsätzliche Körperverletzung gewertet.

Die einzige Möglichkeit, die den Spielerinnen mit ihrer Anwältin Valentina Murr bleibt, ist der Gang zur Datenschutzbehörde, was lediglich eine Verwaltungsstrafe zur Folge hat. Was die 19-jährigen Frauen nicht nachvollziehen können. „Es kann ja nicht sein, dass in diesem intimen Bereich heimlich gefilmt wird und man damit straffrei davonkommt.“

Derzeit bietet das österreichische Strafgesetzbuch – im Gegensatz zu Deutschland – in so einem Fall nur schwer die Möglichkeit einer Strafverfolgung, weil die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen nicht entsprechend geregelt ist.

Gesetzeslücke

Deswegen plant die SPÖ nun eine Gesetzesinitiative, um die Strafbarkeit von heimlichen Nacktaufnahmen auch ohne deren Veröffentlichung zu ermöglichen. Anlass ist dieser vom KURIER aufgezeigte Fall, der deutlich mache, dass es hier „offensichtlich eine Gesetzeslücke gibt“, sagt SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim. Und: „Es kann nicht sein, dass es strafrechtlich folgenlos bleibt, wenn man so in die Intimsphäre eines Menschen eingreift, auch wenn die Aufnahmen nicht veröffentlicht worden sind.“

Nacktvideos in Fußballkabine: SPÖ fordert Strafen

Er sieht eine Strafbestimmung etwa im Rahmen der Bestimmung für Nötigung als möglichen Ansatz, um diese Lücke zu schließen. Diese Bestimmung könnte im Abschnitt „Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“ im Strafgesetzbuch verankert werden.

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