Tod von Snowboarderin: Sechs Monate bedingt für Pistenraupenfahrer

Tod von Snowboarderin: Sechs Monate bedingt für Pistenraupenfahrer
Ein 61-Jähriger soll eine gestürzte 29-jährige Snowboarderin übersehen und mit einer Pistenraupe überrollt haben:

Ein 61-jähriger Pistenraupenfahrer ist am Freitag am Innsbrucker Landesgericht wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Mann soll im Dezember im Zillertal „ohne wirkliche Notwendigkeit und ohne akustisches Signal“ während des laufenden Betriebes eine Schneekanone vom linken zum rechten Pistenrand transportiert haben. Dabei soll er eine gestürzte 29-jährige deutsche Snowboarderin übersehen und überrollt haben.

"Schwärzester Tag"

Das Urteil war bereits rechtskräftig, beide Seiten gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Der Angeklagte hatte sich im Prozess schuldig bekannt. Es sei der „schwärzeste Tag“ in seiner Karriere gewesen, sagte der Mann der bereits seit 40 Jahren bei den Bergbahnen arbeitet, zu Prozessbeginn. „Es tut mir irrsinnig leid, dass das passiert ist“, fügte er hinzu. Er übernehme jedenfalls „die volle Verantwortung dafür.“

Zuvor hatte der Staatsanwalt in seinem Eröffnungsplädoyer erklärt, dass „der Sachverhalt bereits geklärt ist“. Bei der Fahrt des Angeklagten vom linken zum rechten Pistenrand habe es „plötzlich geholpert“, als er die 29-jährige Snowboarderin überfahren habe. Zu klären sei noch, ob es sich um eine „einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt“, sagte der öffentliche Ankläger.

"Verlässlichster Mitarbeiter"

Der Verteidiger hatte keine Einwände gegen diese Version des Ablaufs des Unglücks. „Er wollte mit dem Versetzen der Schneekanone vor Betriebsschluss einem Kollegen einen Gefallen tun“, erklärte er. Der Angeklagte sei „einer der verlässlichsten Mitarbeiter überhaupt gewesen“, so der Verteidiger.

Der dennoch passierte Vorfall habe nun das „Leben meines Mandanten völlig umgekrempelt“. Er bat auch deshalb um ein „faires Urteil“.

Laut Verteidigung hatte der 61-Jährige bereits im Vorfeld des Prozesses eingestanden, dass er die Fahrt „ohne Betriebsnotwendigkeit“ durchgeführt habe. Eine „Betriebsnotwendigkeit“ sei nur in sehr wenigen Fällen gegeben, die Fahrten während des Betriebes müsse man auf ein absolutes Minimum beschränken.

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