Mit dem Tod bedroht: Dennoch kein Asyl
Rostam H. (28) sagt, er habe für die afghanische Regierung und die US-amerikanische Botschaft gearbeitet. Von 2007 bis 2010 habe er geholfen, den Drogenhandel in seinem Land zu bekämpfen und Drogendealer zu melden. Deshalb sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. H.’s Bruder sei tätlich angegriffen, seine Familie eingeschüchtert worden. H. sollte für die Taliban arbeiten und ihnen Informationen über die Amerikaner geben. "Du musst zuerst etwas für die Taliban tun, erst dann bringen sie dich um", sagt H.
Wegen der Drohungen der Taliban flüchtete Rostam H. mit seinem Bruder (23) aus Afghanistan. Seine Familie hat H. versteckt. Im Mai 2013 bat er in Österreich um Asyl und internationalen Schutz und legte alle Dokumente über seine Tätigkeit vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lehnte seinen Antrag ab: H. sei nicht von den Taliban bedroht und in seiner Heimat nicht politisch aktiv gewesen. Deshalb sei er nach einer Rückkehr auch keiner Gefahr ausgesetzt. Rostam H. wandte sich an den Migrantenverein St. Marx und brachte Beschwerde gegen den Bescheid ein. Doch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies diese ab: Zwar hätte man H.’s Angaben "hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan folgen können. Sein Vorbringen sei frei von wesentlichen Widersprüchen gewesen und lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen". Nur: H. sei es nicht gelungen, seine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Bedrohung durch die Taliban erscheine "wenig konkret", deshalb könne man keine "Furcht vor Verfolgung" ableiten.
Widerspruch
Mit seinem Verfahrenshelfer Johannes Pepelnik meldete H. außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung an. Der Verwaltungsgerichtshof gab ihm Recht: Das BVwG widerspreche sich in seiner Erkenntnis selbst, dies sei ein "wesentlicher Begründungsmangel" und die Erkenntnis daher aufzuheben. "Dass derartige Drohungen (...) nicht geeignet sein sollten (...), wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen."
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