Matura: Wie man gegen den Fünfer berufen kann

Matura: Wie man gegen den Fünfer berufen kann
Wer die Matura nicht schafft, kann sich juristisch wehren. Andere Noten müssen hingegen akzeptiert werden.

Den Schock über den Fünfer auf eine Maturaprüfung haben die meisten Schüler mittlerweile überwunden. Hoffentlich. Denn sie haben ja heute, Dienstag, und morgen die Möglichkeit, bei der Kompensationsprüfung ihren Fleck auszubügeln. Da sind gute Nerven gefragt. Doch was können sie tun, falls sie danach immer noch negativ sind?

Beruhigend: Die Schüler können während des Sommers lernen und im September zur Nachprüfung antreten. Wollen sie im Herbst mit dem Studium beginnen, verlieren sie kein ganzes Jahr.

Was aber, wenn die Maturanten das Gefühl haben, dass ihre Noten nicht gerechtfertigt waren? Auch dann gibt es Mittel und Wege. Als Erstes sollten sie sich eine Kopie ihrer Maturaarbeit besorgen – das können sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Prüfung. Ist die Prüfung wieder negativ – und nur dann – kann Widerspruch eingelegt werden, wie Michael Fuchs-Robetin, Richter am Verwaltungsgericht erläutert. Denn: „Gegen eine Note kann man nicht berufen – auch nicht gegen einen Fünfer. Das gilt während der gesamten Schullaufbahn und auch während der Matura. Widerspruch einlegen kann man nur gegen das Nichtaufsteigen oder – im Falle der Matura – gegen den Bescheid, dass man die Reifeprüfung nicht bestanden hat“, sagt der Schuljurist.

Zu Gericht

Fünf Tage hat man für den Widerspruch Zeit, der an den Landesschulrat zu gehen hat. Danach können Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Gegen dessen Entscheidung wäre auch noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich, selbst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist denkbar, so der Jurist.

Allerdings können diesen Weg nur Schüler gehen, die einen Fünfer hatten, und jene die Zeit und Nerven haben, sich ein solches Verfahren anzutun. Für alle, die mit ihrem Vierer unzufrieden sind, heißt es dagegen: „Sie müssen ihre Note akzeptieren.“ Nebenbei: Schulisch gibt es nur relativ wenige Bereiche, wo Juristen entscheiden können. Diese sind im Schulunterrichtsgesetz (§ 71) genau aufgelistet. „Was dort nicht aufgezählt ist, wird vor keinem Gericht verhandelt“, sagt Fuchs-Robetin.

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