Kein Schmerzensgeld für beim Sabrieren verletzten Kellner

Das Sabrieren zählt zu den effektvollsten Formen eine Sektflasche zu öffnen.
Ein Hotelgast hatte eine Champagnerflasche mit dem Säbel geöffnet. Verletzter Kellner wollte Schmerzensgeld.

Ein Kellner, der von einem Hotelgast beim Öffnen einer Champagnerflasche mit einem Säbel durch Glassplitter verletzt wurde, ist zur Hälfte mitschuldig an seinen erlittenen Verletzungen. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Erstgericht hatte den Gast von jeder Schuld freigesprochen, im Berufungsverfahren wurde er jedoch verurteilt und ein Mitverschulden des Kellners verneint.

Nun sah der OGH nach "Abwägung der beiderseitigen Fehlverhalten" eine Verschuldensteilung von 1:1 gerechtfertigt, wie das Gericht auf seiner Internetseite mitteilte. Der Geschäftsführer des Hotels hatte den Gast dazu animiert, die Flasche mit dem Säbel zu öffnen, "damit er zum Tiroler" werde. Der Chef deutete einem Kellner, ein Champagnerglas zu holen, um das aus der Flasche auslaufende Luxusgetränk aufzufangen.

Kellner klagte Schadenersatz ein

Der Kellner kniete sich vor dem Gast hin und hielt in unmittelbarer Nähe zur Flasche mit einer Hand das Champagnerglas hoch. Der Gast befolgte die Anweisungen, die er vom Hotelchef zum sogenannten "Sabrieren" erhielt. Im zweiten Versuch gelang es ihm, den oberen Bereich des Flaschenhalses wie vorgesehen mitsamt dem Korken abzutrennen. Allerdings wurde der Kellner durch wegschleudernde Glassplitter oder Scherben an der Hand verletzt. Der Verletzte begehrte deshalb vom Gast Schadenersatz.

Dem Gast musste klar sein, dass sich der Kellner aufgrund der zu erwartenden Glassplitter "in einer gefährlichen Situation befand", urteilte der OGH. "Ihm wäre es zumutbar gewesen, die Handlung nicht im Nahbereich des Kellners vorzunehmen oder diesen zu ersuchen, den Bereich zu verlassen. Der Kellner begab sich trotz der auch für ihn erkennbaren Gefahr in den unmittelbaren Gefahrenbereich", so die Begründung für die Teilung der Schuldfrage.

Den Hotelchef trug laut OGH keine Schuld. Er hatte dem Kellner keine konkrete Anweisung gegeben, sich im Gefahrenbereich aufzuhalten.

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