Kein Pensionsanspruch für entflohene Strafgefangene

Nach Ausgang nicht zurückgekehrt
Oberster Gerichtshof: Nach Flucht in die Karibik forderte Häftling Nachzahlung

Entflohene Gefangene haben keinen Anspruch auf Pensionsleistungen – muss man das noch extra betonen?

Der Oberste Gerichtshof sah sich dazu veranlasst, nachdem ein in die Dominikanische Republik geflohener Häftling nach seiner Rückkehr die Nachzahlung seiner Pension gefordert und von einer Gerichtsinstanz auch noch Recht bekommen hatte.

Der Wiener sollte 2013 eine längere Freiheitsstrafe verbüßen. Nach einem vom Anstaltsleiter genehmigten Ausgang vom 16. bis 17. Dezember kehrte er jedoch nicht zurück und setzt sich in die Karibik ab. Erst eineinhalb Jahre später stellte er sich in Österreich wieder der Justiz und setzte am 2. Juli 2015 seine Strafhaft fort, die laut Urteil im Dezember 2017 enden soll.

Für die Dauer seiner Abwesenheit begehrte er die Auszahlung seiner Invaliditätspenspension, die ihm seit 2007 zusteht.

Abgeblitzt

Die Pensionsversicherungsanstalt verweigerte die Auszahlung, der Häftling klagte. Eine Instanz wies die Klage zurück, die nächste gab dem Mann Recht, beim Obersten Gerichtshof (OGH) blitzte er endgültig ab.

Während der Verbüßung einer Strafe ruhen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung, weil die Versorgungsbedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Zeit ohnehin abgedeckt sind. Aber wie verhält sich das in der Zeit der Flucht eines Häftlings: Ist sie als "Unterbrechung" der Strafhaft zu sehen, in der das Sicherungsbedürfnis des Gefangenen wieder auflebt?

Der OGH lehnt diesen Standpunkt ab. Der Strafgefangene bleibt Strafgefangene, ganz egal, wo er sich befindet; und während dieser gesamten Zeit bis zur regulären Entlassung ruht der Pensionsanspruch.

Belohung

Außerdem wäre die Auszahlung quasi eine Belohnung für das unredliche Verhalten des Häftlings, argumentiert das Höchstgericht: Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, hätte jemand, der sich dem Haftübel stellt, das Ruhen seiner Ansprüche zu gewärtigen; während einer, der sich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe entzieht, weiterhin Pensionszahlungen bekommt.

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