Innenministerium prüft rechtliche Schritte gegen Rudolf Fußi
Die Demonstrationen in Wien und die Kommentare auf Twitter darüber sollen nicht folgenlos bleiben. Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) will nun eine Klage gegen den PR-Berater Rudolf Fußi prüfen lassen. Dieser soll auf Twitter die Polizei mit einem Kommentar "diskreditiert" haben. Das Innenministerium prüfe nun eine Anzeige.
Tweet bereits gelöscht
Auslöser des Streites ist der Tweet: "Da die LPD Wien besser darin ist, unbescholtene Jugendliche zu verprügeln als Maskenpflicht durchzusetzen, sind nun Polizeihunde im Einsatz. Die sind wahrscheinlich auch intelligenter als der Durchschnittsmitarbeiter der LPD Wien. Was sollen die Hunde tun? Masken kontrollieren?"
Der Tweet wurde bereits gelöscht und ist nicht mehr auf der Time-Line des PR-Beraters zu finden.
"Die Polizistinnen und Polizisten leisten in bei der Eindämmung der Virusausbreitung seit mehr als einem Jahr Herausragendes", so Karl Nehammer am Samstag. "Es müssen Grenzen kontrolliert werden, es muss die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen überwacht werden, und es gibt Einsätze bei Demonstrationen gegen die notwendigen Corona-Beschränkungen, bei denen etwa heute viele Polizistinnen und Polizisten bis zu 24 Stunden lang Dauerdienst verrichten mussten."
Kritik an Kommentarkultur
Nehammer kritisiert die Kommentarkultur über die Polizei: "So genannte Polit-Aktivisten, die die Arbeit der Polizisten diskreditieren und diese darüber hinaus noch beleidigen, dürfen nicht unkommentiert bleiben. Gerade in verschiedenen sozialen Medien hat sich eine Kultur der maßlosen und völlig unreflektierten Kritik breitgemacht, die man nicht mehr mit dem Recht auf Meinungsfreiheit in Gleichklang bringen kann."
Derartiges Verhalten sei genauso gefährlich für das demokratische Zusammenleben, wie das Verbreiten von Verschwörungstheorien oder extremistische Ansichten, so der Innenminister weiter. Das Innenministerium prüfe daher, ob ein oder mehrere dieser im Internet getätigten Aussagen von Rudolf Fußi strafrechtlich relevant seien. Darüber hinaus sei auch eine Deliktsbegehung nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
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