Die Basis der kuriosen Geschichte liegt im Jahr 2009. Die Kette dm eröffnet auf Hausnummer 36 eine Filiale und sucht beim zuständigen Bezirksamt für die Innere Stadt und die Josefstadt um eine Betriebsanlagengenehmigung an. Da die Kette mitunter auch kleine Speisen anbietet, betrifft diese nicht nur den Drogeriemarkt, sondern auch einen Gastrobereich.
Dies ist eine Steilvorlage für Ho, der die Immobilie 2021 übernimmt. Da seine exklusive Disco ebenfalls ein Gastronomiebetrieb ist, sei zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung nur ein abgekürztes Verfahren notwendig und kein vollständiges. Bei Letzterem hätten die Nachbarn ein Mitspracherecht – und die waren wenig erfreut über das nächtliche Bumm-Bumm. Auch Lärmmessungen und andere lästige Vorschriften blieben dem Betreiber erspart.
Der bestens vernetzte Ho kam mit dieser Ansicht jedenfalls durch, das Bezirksamt genehmigte das verkürzte Verfahren. Die Nachbarn schlossen sich zusammen und zogen mit der Anwaltskanzlei List zunächst vor das Verwaltungsgericht, das allerdings dem Gastronomen und dem Bezirksamt recht gab. Ho habe zusätzlich auch einen „Candy Shop“ eröffnet, es handle sich also erneut um ein Geschäft plus Gastro. Deshalb sei keine spezielle Neuprüfung nötig, die Generalgenehmigung reiche aus.
„Mit der Diskothek sind aber natürlich komplett andere Lärmquellen verbunden als mit einem Drogeriemarkt. Vor allem die Öffnungszeiten divergieren erheblich“, sagt Anwältin Fiona List. „Es ist unserer Ansicht nach verfassungswidrig, dass dem Nachbarn pauschal bei Spezialgenehmigungen keine durchsetzbaren Rechte zukommen. Letztlich ist es der Nachtbetrieb bis in die frühen Morgenstunden, der Diskotheken von den Gastrobetrieben, welche von der Generalgenehmigung umfasst sind, unterscheidet.“
Die Anrainer zogen deshalb vor den VfGH, der das bisherige Vorgehen von Behörde und Justiz zerpflückte.
Die Höchstrichter sehen den Gleichheitsgrundsatz gebrochen, weil Nachbarn bei einer Disco mit abgekürztem Verfahren nicht angehört werden, bei einer Neueröffnung aber schon. Die Behörde dürfe das nicht einfach umgehen, sagen die Verfassungsrichter in einem 16-seitigen Erkenntnis in nicht öffentlicher Sitzung. Das Recht der Nachbarn auf Lärmschutz sei wichtig. Nun soll geprüft werden, ob der entsprechende Paragraf 359 der Gewerbeordnung gekippt wird.
Die Leiterin des Bezirksamtes, Eva Schantl-Wurz, betont: „Die Behörde muss vom Bundesgesetzgeber rechtmäßig kundgemachte Gesetze anwenden. Der Verfassungsgerichtshof hingegen ist zuständig, solche Gesetze zu prüfen. Kurz gesagt ist das höchstgerichtliche Verfahren noch anhängig. Es ist alles noch offen. Die Genehmigung der Betriebsanlage hat aktuell rechtlich Bestand.“ Der Hidden Club ließ eine Anfrage des KURIER unbeantwortet.
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