Verletzter Motorradfahrer ohne Schutz trägt Mitschuld an Folgen des Unfalls

Biker in Shorts haben als Unfallopfer verminderte Ansprüche (Symbolbild)
Dunkle Kleidung als Fußgänger oder kurze Hosen am Motorrad werden vom OGH als Sorglosigkeit gewertet.

Es war ein warmer Sommertag. Der Oberösterreicher fuhr mit seinem Motorrad in leichter Bekleidung, er war ja ohnehin "nur" auf dem kurzen Heimweg vom Fischteich. Ein folgenschwerer Fehler.

Der Biker überholte mit 100 km/h eine Kolonne, als unvermittelt ein Auto ausscherte und das Motorrad touchierte. Der Mann stürzte und rutschte 61 Meter weit über die Fahrbahn. Dabei zog er sich nicht nur Rippenbrüche, sondern auch tiefe Abschürfungen am Knie- und Ellenbogengelenk mit Eröffnung des Schleimbeutels zu.

Die Schuld des Autolenkers, der aus der Kolonne ausgebrochen war, ist unstrittig. Aber muss sich der Motorradfahren eine Mitschuld an den Folgen des Unfalls anrechnen lassen?

Mehr Schmerztage

Er hatte an dem Tag ein kurzärmeliges T-Shirt und eine kurze Hose getragen; immerhin hatte der Mann einen Sturzhelm auf. Im Prozess um Schadenersatz stellte ein Sachverständiger fest, dass eine Motorrad-Schutzbekleidung aus Gore-Tex-Material die Rutschstrecke auf dem Asphalt sicher ausgehalten hätte, so dass die Hautverletzungen zum Großteil oder sogar gänzlich unterblieben wären.

Auch eine Lederkluft hätte wahrscheinlich das Schlimmste verhindert. In dem Gutachten wird ausgerechnet, dass die zwei Tage starken, vier Tage mittleren und acht Wochen leichten Schmerzen deutlich verringert hätten werden können: Und zwar auf einen Tag starke, zwei Tage mittlere und fünf Wochen leichte Schmerzen.

Aus der mangelnden Schutzkleidung ein Mitverschulden mit Schmälerung der Schadenersatzansprüche abzuleiten, ist Neuland. Zwei Gerichtsinstanzen wiesen die Einwürfe des Unfalllenkers ab: Für solche relativ kurze Strecken (im konkreten Fall fünf Kilometer) habe sich noch keine soziale Norm herausgebildet, wonach jeder Vernünftige die Fahrt nur nach Anlegen einer Schutzkleidung zurücklegen würde. Auch sah sich der Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, eine Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung anzuordnen.

Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch ein Machtwort und erklärte die erhöhte Eigengefährdung durch das Fahren ohne Schutzkleidung auch bei kurzen Fahrten für eine "Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten". Das Urteil wird in Fachmedien heftig diskutiert.

Das Höchstgericht verwies auf Entscheidungen in Deutschland, bei denen Schmerzensgeld gemindert wurde, weil verunglückte Biker nur mit Stoffhosen bekleidet waren.

Dem nachlässigen Oberösterreicher wurde von den 3000 Euro Schmerzensgeld für die Hautverletzungen ein Viertel (750 Euro) abgezogen.

Ein Mitverschulden wegen "Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten" kann übrigens auch Radfahrer ohne Helm – allerdings nur bei Sportveranstaltungen – Autolenker oder Passagiere ohne Gurt und sogar Fußgänger auf Schutzwegen treffen.

Es war bereits dunkel, es nieselte, und die Fahrbahn war nass: Ein schwarz gekleideter Fußgänger trat vom Gehsteig auf den Zebrastreifen. Ein Autolenker übersah den Mann und stieß ihn nieder. Der Passant erlitt eine Schulterverletzung, Prellungen und eine Zerrung der Halswirbelsäule.

Schlechte Sicht

Grundsätzlich dürfen Fußgänger auf Schutzwegen darauf vertrauen, dass sie ungefährdet die Fahrbahn überqueren können.

Verletzter Motorradfahrer ohne Schutz trägt Mitschuld an Folgen des Unfalls
Der Oberste Gerichtshof legte allerdings fest, dass auch einem "bevorrechteten" Fußgänger zuzumuten ist, "nicht gleichsam ,blind‘ den Schutzweg zu betreten." Er hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen – und angesichts seiner dunklen Kleidung – nicht ohne weiteres auf das Gelingen eines Bremsmanövers vertrauen dürfen. Das Verschulden wurde im Verhältnis 3:1 aufgeteilt, der Fußgänger bekommt also nur 75 Prozent des Schadenersatzes.

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