Glatteis-Gefahr auf Gehsteigen: Wer den Schnee räumen muss

Glatteis-Gefahr auf Gehsteigen: Wer den Schnee räumen muss
Die Straßen Wiens sind voller Schnee. Bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht drohen bis zu 72 Euro Strafe.

„Seien Sie achtsam, im Stationsbereich kann es zu Glatteisbildung kommen“ heißt es per Durchsage in den Fahrzeugen der Wiener Linien. Und das aus gutem Grund: Wer seit dem Wochenende unterwegs war, dem dürften die rutschigen Gehsteige aufgefallen sein – die wohl so manchem auch zum Verhängnis wurden. Während die Straßen bereits geräumt sind, bleibt der Schnee auf einigen Gehsteigen aber liegen. In wessen Zuständigkeitsbereich fällt nun die Schneeräumung? Hier das Wichtigste:

Wer ist verantwortlich für die Schneeräumung?

Die MA 48 ist zuständig für alle im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Autobahnen und Schnellstraßen. Zudem kümmert sie sich um baulich getrennte Radwege – sofern nicht Dritte verpflichtet sind –, um gemischte Geh- und Radwege sowie um einen kleinen Teil der Wiener Gehsteige. Das bedeutet, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dazu verpflichtet sind, Gehsteige und Gehwege von Schnee zu räumen und streuen. Durch eine schriftliche Vereinbarung kann die Aufgabe auch an Dritte übertragen werden.

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Bei Gemeindebauten sieht die Regelung wie folgt aus: In jenen Wohnhausanlagen, in denen es – bedingt durch die Absetzung des Hausbesorgergesetzes im Jahr 2000 – keine Betreuung mehr durch Hausbesorgerinnen und Hausbesorger gibt, ist die Wiener Wohnen Hausbetreuung GmbH für den Winterdienst zuständig. Diese bedient sich dazu Fremdfirmen.

Was muss von Eigentümern beachtet werden?

Gehsteige und Gehwege müssen zwischen 6 und 22 Uhr geräumt und gestreut werden. Dabei sollten zwei Drittel des Schnees beseitigt werden. Die Verwendung von Salz und von anderen natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln ist aus Umweltschutzgründen innerhalb von zehn Metern rund um Wiesen und Baumscheiben verboten.

Sobald die ausgebrachten Streumittel nicht mehr notwendig sind, müssen sie wieder eingekehrt werden.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

Wird gegen die Räum- und Streupflicht verstoßen, so drohen laut ÖAMTC Geldstrafen von bis zu 72 Euro. Rutscht ein Fußgänger oder eine Fußgängerin auf dem eisglatten Gehweg aus und verletzt sich dabei, so drohen dem Eigentümer zusätzlich haftungsrechtliche Konsequenzen. Diese reichen von Schadenersatzforderungen, Schmerzensgeld bis hin zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

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