Geheimhaltungspflicht gilt auch bei Daten von Schwarzfahrern

Geheimhaltungspflicht gilt auch  bei Daten von Schwarzfahrern
Polizisten gaben Identität an Wiener Linien weiter. Doch zu Unrecht, sagt die Datenschutzbehörde.

Ein Schwarzfahrer ging den Kontrolleuren am 6. September 2017 bei der U3-Station Westbahnhof ins Netz. Kein Einzelfall. Mehr als 120.000-mal wurden in diesem Jahr Fahrgäste ohne gültiges Ticket angetroffen. Doch dieser Fall beschäftigte jetzt sogar die Datenschutzbehörde.

Keine Weitergabe

Der Schwarzfahrer wurde von den Mitarbeitern der Wiener Linien aufgefordert, sich auszuweisen. Doch seine Identität wollte der Mann nicht preisgeben. Erst zwei Polizisten konnten seine Daten vor Ort aufnehmen.

Bei dem Gespräch mit den Polizisten beharrte der Mann allerdings mehrmals darauf, dass seine Daten nicht an die Wiener Linien weitergegeben werden dürften. Die Daten wurden außer Hörweite aufgenommen.

Doch wenig später landeten Name, Geburtsdatum und Meldeadresse des Mannes sehr wohl bei den Verkehrsbetrieben. Der Betroffene beschwerte sich darüber bei der Datenschutzbehörde – und bekam Recht.

Die Polizei rechtfertigte sich damit, dass es bei dem Mann den „begründeten Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegeben“ hätte. Die Kontrolleure hätten mündlich um die Daten des Mannes gebeten – „aufgrund eines rechtlichen Interesses zur Befriedigung eines zivilrechtlichen Anspruches“. Deshalb hätte auch kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gemäß dem Datenschutz bestanden. Schließlich habe der Mann ja nur auf Geheimhaltung bestanden, um sich einer allfälligen Strafe zu entziehen.

Spaziergang

Das bestritt der Mann. Er sei außerdem gar kein Schwarzfahrer gewesen, sondern habe lediglich den Bereich der Passage zwischen den Entwertern passiert.

Die Datenschutzbehörde kam zu dem Ergebnis, dass die Weitergabe der Daten „mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht gerechtfertigt“ war.

Es hätte für die Wiener Linien nur einen legalen Weg gegeben, um zu den Daten des Mannes zu gelangen: Das Unternehmen hätte im Zuge der Akteneinsicht bzw. Privatbeteiligung im Strafverfahren Parteistellung erlangen können.

Ein Vorgang, der letztendlich aber auch dem Schwarzfahrer teuer gekommen wäre. Denn wer bei einer Kontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat 105 Euro zu bezahlen. Im günstigsten Fall bei Sofortzahlung. Binnen 14 Tagen sind per Erlagschein 115 Euro zu berappen, nach 14 Tagen erhöht sich die Summe auf 145 Euro.

„Solche Vorfälle passieren nur sehr selten“, sagt ein Sprecher der Wiener Linien. „Die Polizei ist bei Kontrollen immer dabei.“

120.000 Schwarzfahrer pro Jahr

Rund 100 Kontrolleure sind bei den Wiener Linien täglich gleichzeitig  im Einsatz. Im Jahr 2017 kontrollierten sie rund 6,8 Millionen Fahrgäste. Davon konnten  1,8 Prozent  keinen gültigen Fahrschein vorweisen. Zum Vergleich: 2009 lag die Schwarzfahrerquote noch bei 3,3 Prozent, 2012 waren es 2,7 Prozent.

Im internationalen Vergleich schneidet Wien  sehr gut ab. So kommt etwa Hamburg auf 3,5% und Berlin auf 4%. In Paris sind sogar rund 5% ohne Fahrschein unterwegs. Die Anzahl der Jahreskartenbesitzer steigt seit Jahren kontinuierlich an – aktuell  sind  mehr als  780.000 Fahrgäste mit einem  Jahresticket unterwegs –  eine Verdoppelung seit 2012.

 

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