Freispruch und bedingte Haftstrafe für Hanfbäuerin

Andrea B. bestritt, Kunden Tipps zur Cannabis-Ernte gegeben zu haben
Burgenland. Gericht sieht "Vorsatz" zur Suchtgift-Gewinnung.

Der Prozess um Hanfbäuerin Andrea B., die in ihrem Geschäft Cannabis-Setzlinge verkauft hat, schlug nicht nur in der Hanf-Branche hohe Wellen. Zwei Jahre lang wurde gegen die 46-jährige Unternehmerin ermittelt. 180 Zeugen wurden befragt, im Zuge der Ermittlungen wurden Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen durchgeführt.

Bei dem Strafprozess am Montag in Eisenstadt zog die Staatsanwaltschaft einen Teil der Anklage – betreffend den Verkauf von 50.000 Setzlingen – mangels Beweisen zurück. Für den Verkauf weiterer rund 10.000 Setzlinge wurden die 46-Jährige sowie ihre gleichaltrige Angestellte freigesprochen.

Einen Schuldspruch gab es vom Schöffensenat dennoch: Es habe Indizien dafür gegeben, dass die Beschuldigten ihren Kunden Tipps für die Aufzucht bzw. die Ernte des Cannabis gegeben haben. Die Urteile – 15 Monate (für die Erstangeklagte) bzw 14 Monate bedingte Haftstrafen sowie Geldbußen in der Höhe von 3600 Euro bzw 780 Euro sind nicht rechtskräftig.

Der Schuldspruch kommt just in jenem Bereich, der für Betreiber von Hanfshops besonders heikel ist. Denn grundsätzlich gilt, dass der Handel mit Cannabis-Stecklingen legal ist. Allerdings müsse der Vorsatz zur Suchtgift-Gewinnung fehlen, berief sich die Vorsitzende des Schöffensenats, Richterin Karin Lückl, auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien aus dem Vorjahr. Und genau diesen Vorsatz könne man im aktuellen Fall nicht verneinen, so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung.

B.s Verteidiger, Philipp Wolm, hatte zuvor in seinem Schlussplädoyer diesen Vorsatz seiner Mandant verneint. Wenn die Kunden aus den Pflanzen Suchtgift erzeugen würden, sei es den Unternehmern nicht zurechenbar. Es gelte das Autonomieprinzip, so Wolm. Den teilweisen Freispruch bzw. die Teileinstellung sehe er aber als Erfolg.

"Augenzwinkern"

Die Angeklagten hätten es für möglich gehalten, dass ihre Kunden aus den Stecklingen Suchtgift erzeugen, urteilte die Richterin. "Sie haben es mit einem Augenzwinkern in Kauf genommen." So habe es etwa auf der Homepage Hinweise zur Blütezeit der einzelnen Pflanzen gegeben. Auch die Namen der Pflanzen wie etwa "Die Starke" hätten eher Hinweise auf die Wirkung, denn auf das Aussehen der Zierpflanze gegeben.

Auswirkungen auf die Hanfshops in Österreich werde das Urteil nicht haben, meint der Vorstand des Vereins Hanfinstitut, Toni Straka. Er wisse von 80 Fachgeschäften, die Zahl steige aber aufgrund der großen Nachfrage stetig.

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