Es war eine Gratwanderung zwischen Recht und Moral. Und diejenigen, die darüber entscheiden mussten, waren keine Berufsrichter. Es waren Geschworene, also Laien, die am Dienstag im Landesgericht für Strafsachen feststellen mussten, ob die 53-jährige Renate E. einen Mord begangen hat. Einen Mord an ihrem Lebensgefährten, der nur noch zwei Stunden gelebt hätte.
Renate E. hatte am 6. April des Vorjahrs dem 70-jährigen Willi G. im Wiener AKH sämtliche Schläuche gezogen. Der Mann war nicht mehr ansprechbar. Doch zuvor soll er ihr ein Versprechen abgerungen haben: „Wenn ich nur mehr herumlieg’, wie ein Stück’l Geselchtes.... Hasi, erlöse mich. Ich will würdig sterben.“
Willi G. wurde nur noch am Leben erhalten. Zwei Stunden später wäre er in „den Tod geschlafen“, wie es Staatsanwalt Martin Ortner formulierte. Doch Renate E. verkürzte diesen Prozess. Nur fünf Minuten dauerte es – und Willi G. war tot.
Sie würde es wieder tun, sagte die gläubige Katholikin vor Gericht.
„Ja“, urteilten sieben der acht Geschworenen. Und setzten ein deutliches „aber“ hintan. Denn sie verurteilten Renate E. zu drei Jahren Haft, ein Jahr davon unbedingt; nicht rechtskräftig. Der Strafrahmen beträgt eigentlich 20 Jahre bzw. lebenslang.
Der Sachverständige Intensivmediziner Rudolf Likar kann ihnen bei der Einschätzung nur bedingt helfen. Er nennt es einen „verkürzten Leidensprozess“. „Herrn G. wurde kein Schmerz zugefügt.“ Sein Körper hatte bereits völlig aufgegeben. Doch auch der Geist? Diese Frage beschäftigt die Geschworenen. Sie bekommen darauf keine endgültige Antwort. „Vielleicht im Unterbewusstsein“, mutmaßt Likar.
Dem Staatsanwalt geht es um mehr – auch wenn es um diesen „bewegenden Fall“ geht, der „für die Öffentlichkeit, die Gesellschaft, spannend ist.“ Er sieht eine Frage im Vordergrund: „Was darf man mit einem Sterbenden tun, was darf man mit einem Sterbenden nicht tun?“ Ein derartiges Verhalten sei nicht zu tolerieren. „Dann können’ S auf jeder Intensivstation in Österreich einen WEGA-Beamten hinstellen. Und zu einer Erbtante zwei.“
Gleichzeitig sieht er den moralischen Aspekt und zeigte den Geschworenen schon am ersten Verhandlungstag eine Möglichkeit auf: „Sie können sagen: Ja, das war Mord. Aber sie können unter die Mindestgrenze gehen.“
Diesen Weg haben die Laienrichter auch eingeschlagen. Ihr Urteil ist ein Kompromiss. Es geht nicht nur darum, was man „mit einem Sterbenden tun darf.“ Es geht auch darum, wie viel Leid ertragbar ist. Für alle Beteiligten.
Die katholische Kirche lehnt Sterbehilfe ab. Die österreichische Gesetzgebung ebenso. Politische Initiativen, die Sterbehilfe in gewissen Fällen (wie etwa in der Schweiz) ermöglichen wollten, scheiterten. Auch der Vorstoß der Bioethik-Kommission, in gewissen Fällen die Beihilfe zum Selbstmord zu ermöglichen, blieb ungehört.
Ulrich Körtner, Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin sieht in der Diskussion die „fehlende Kultur des Sterbens.“ „Es ist der Wunsch der Gesellschaft, Herr über das Geschehen zu sein, immer alles unter Kontrolle zu haben.“ Das Sterben sei für viele Menschen „das letzte Projekt“. Die Leistungsgesellschaft lasse Hilflosigkeit und Gebrechlichkeit nicht zu. „Man koppelt die Menschenwürde mit der Selbstkontrolle.“ Doch es sei eine Stärke, Hilfe anderer annehmen zu können.
Die gesetzlichen Regelungen hält er für ausreichend. „Aber im Zweifelsfall, in Grauzonen, ist es wichtig, dass die Gerichte damit einen humanen Umgang pflegen.“ Was er in dieser Diskussion vermisst: „Wir haben ein novelliertes Patientenverfügungsgesetz. Der Betroffene hätte schriftlich festhalten können, dass er nicht am Leben erhalten werden will.“
Ein Thema, das vielen zu Lebzeiten noch immer zu unangenehm ist.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung hält der Betroffene fest, welche medizinischen Behandlungen unterbleiben sollen, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann. Doch zuvor erfolgt eine ärztliche Aufklärung.
Die Verfügung erfolgt schriftlich. Sie wird von einem Anwalt oder Notar aufgesetzt. Sie kann gegen eine Gebühr in ein Register eingetragen werden, in das Spitäler rund um die Uhr Einsicht haben. Ärzte und andere Beteiligte sind an die Verfügung gebunden.
Die Patientenverfügung ist maximal acht Jahre lang gültig und muss vor Ablauf erneuert werden. Sie kann allerdings auch jederzeit widerrufen werden.
Infos dazu gibt es unter anderem auf: www.sozialministerium.at
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