BVT-Ausschuss: Anwalt Lansky blitzt mit Beschwerde bei Verfassungsgericht ab

BVT-Ausschuss: Anwalt Lansky blitzt mit Beschwerde bei Verfassungsgericht ab
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht und ist "auch sonst als unzulässig" eingestuft worden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde des Rechtsanwaltes Gabriel Lansky und seiner Anwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit dem BVT-Untersuchungsausschuss "als verspätet und auch sonst unzulässig zurückgewiesen".

"Die Beschwerde hatte auf die Löschung von E-Mails dieser Kanzlei gezielt. Diese E-Mails waren bei einem vor mehreren Jahren geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt und vom Justizminister dem BVT-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden", heißt es dazu in einer Aussendung des VfGH. "Die beschwerdeführenden Parteien hatten ihre Beschwerde am 1. September 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die sechswöchige Beschwerdefrist – gerechnet vom 11. Juli 2018, jenem Tag, ab dem die beschwerdeführenden Parteien Kenntnis von der Besitznahme, Verwahrung und Verwertung der E-Mails durch den BVT-Untersuchungsausschuss haben mussten, – bereits abgelaufen gewesen." Nachsatz: "Zudem erwies sich die Beschwerde auch deswegen als unzulässig, weil das bekämpfte Verhalten des BVTUntersuchungsausschusses und/oder seiner Funktionäre keine Verletzung in Persönlichkeitsrechten der beschwerdeführenden Parteien bewirken kann."

Und weiter heißt es: "Im Fall der Übermittlung von Informationen an einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates ist nur das informationspflichtige Organ (unter bestimmten Voraussetzungen) berechtigt, den VfGH wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Klassifizierung der dem Nationalrat zugeleiteten Informationen anzurufen, nicht aber ein von den übermittelten Informationen Betroffener."

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshof in ganzer Länge 

Kommentare