Das Forstgesetz von 1975 erlaubt es jeder Person, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten. Mountainbiken ist damit aber nicht gemeint, denn es gilt ein generelles Fahrverbot. Es darf also nur mit Zustimmung der Eigentümer oder auf ausgewiesenen Mountainbikestrecken geradelt werden. Das gilt auch für Forststraßen. In Österreich sind nur rund 30.000 von 120.000 Kilometern an Forststraßen für Mountainbiker befahrbar. Die Österreichischen Bundesforste als größte Waldbesitzer stellen beispielsweise 2.400 Kilometer Mountainbike-Strecken bereit. Bei unbefugtem Radfahren im Wald drohen Strafen bis zu 150 Euro.
Gibt es im Wald Gebiete, die ich nicht betreten darf?
Ja. Das sind Waldbrandgebiete oder Wieder- oder Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter drei Metern Höhe oder Areale, die vom Eigentümer gesperrt wurden, etwa wegen Waldarbeiten. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen hin zu 3.630 Euro, auch zivilrechtliche Klagen sind möglich.
Was passiert, wenn ich "forstliches Sperrgebiet" betrete?
Hier gilt eben ein Betretungsverbot, es können hohe Strafen verhängt werden – bei befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße etwa 730 Euro. Wer das Verbot missachtet, kann auch des Waldes verwiesen werden. Passiert ein Unfall, habe man vor Gericht eher schlechte Karten, betont Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV).
Darf ich mit dem Mountainbike auf Wanderwegen fahren?
Nein. Befahren werden dürfen aber "Shared Trails". Hier gilt es, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Ein "Ehrenkodex" besagt, dass Wanderer Vorrang haben und Radler in angepasster, geringer Geschwindigkeit und mit genügend Abstand vorbeifahren sollen. Ein gefahrloses Begegnen müsse möglich sein, erklärt Kaltenegger.
Ist Wandern auf ausgewiesenen Mountainbikestrecken erlaubt?
Nein. Passiert hier ein Unfall, trifft den Wanderer ein Mitverschulden.
Wer haftet generell bei Unfällen im Wald?
In erster Linie haftet der Mountainbiker selbst. In seltenen Fällen, bei grober Fahrlässigkeit, kann der Wegehalter – also derjenige, der sich um die Wege kümmert – haften. Grundeigentümer haften laut KFV nahezu nie. Strenger sind die Regeln, wenn Eintrittsgeld verlangt wird, etwa bei Bikeparks. Hier haftet der Wegehalter bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
Darf ich im Wald angehalten oder an der Weiterfahrt gehindert werden?
Ja. Der Förster, genauer das "beeidete Forstschutzorgan", darf Personen aus dem Wald wegweisen. Er darf einen Ausweis verlangen, um die Identität für eine Anzeige festzustellen, und er darf sogar Festnahmen vornehmen, um eine Person der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen. Sogar der Einsatz einer Waffe wäre theoretisch denkbar, aber wohl nicht angemessen.
Jäger bzw. "beeidete Jagdschutzorgane" dürfen laut KFV hingegen nur dann tätig werden, wenn Eingriffe in fremde Jagdrechte vermutet werden. Grundeigentümer dürfen ihr Eigentum zwar schützen, aber in der Regel nur in angemessenem Rahmen. Er kann aber eine Person anhalten und wegschicken.
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