Prozess um Linzer Domglocken: Klage wurde abgewiesen

Der Linzer Mariendom
Anrainer leidet an "Burn-out-ähnlichen" Zuständen. Richterin: "Ortsübliche Immission", die zu erdulden ist.

Im Rechtsstreit um das Schlagen der Glocken des Linzer Mariendoms ist nun das Urteil ergangen: Das Landesgericht Linz hat die Klage von Anrainer Wolfgang Lassy abgewiesen. Wie berichtet, hatte der Architekt die Dompfarre wegen unzumutbarer Lärmbelästigung auf Unterlassung geklagt.

Das Zeitschlagen der Turmuhr zu jeder Viertelstunde würde ihm nicht nur den Schlaf rauben, er sei auch in seiner Gesundheit beeinträchtigt und leide deshalb an Burn-out-ähnlichen Zuständen, betonte Lassy vor Gericht. Dem hielt Dompfarrer Maximilian Strasser entgegen, dass der Gebrauch der Glocken schon lange praktiziert werde. Auch er wohne neben der Kirche: „Ich leide nicht“, sagte Strasser.

Richterin Amalia Berger-Lehner wies in der Urteilsschrift daraufhin, dass ein Unterlassungsanspruch eine Beeinträchtigung voraussetze, die sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar sei.

Prozess um Linzer Domglocken: Klage wurde abgewiesen
ABD0053_20150206 - LINZ - ÖSTERREICH: Der Linzer Mariendom am Freitag, 6. Februar 2015, anlässlich des Prozesses wegen einer Unterlassungsklage gegen die nächtlichen Glockenschläge des Linzer Mariendoms am Linzer Landesgericht. Wegen der Glockenschläge leide ein Anrainer an Schlafmangel, Konzentrationsstörungen und Erschöpfungszuständen. - FOTO: APA/RUBRA
Der Mariendom samt Glocken sei für das umliegende Areal unzweifelhaft ein prägendes Element, weshalb auch das nächtliche Glockenschlagen eine „ortsübliche Immission sei“. Bei einer möglicherweise „gesundheitsschädlichen Immission“ komme es hinsichtlich der Zumutbarkeit nicht auf die individuelle Sensibilität einer Person an, sondern darauf, dass diese für einen durchschnittlichen sorgfältigen Käufer als solche erkennbar war.

Das Gericht ging letztlich von einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung für die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft des Klägers aus. Architekt Lassy müsse das nächtliche Glockenschlagen als ortsüblich erdulden.

Die Prozesskosten von mehr als 4600 Euro hat der Kläger zu tragen.

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