Umweltanwalt Martin Donat setzt sich gegen diese Vorwürfe entschieden zur Wehr. Die Umweltanwaltschaft habe vielmehr im Zuge des Widmungsverfahrens schon 2018 darauf hingewiesen, dass eine UVP-Pflicht vorliegen könnte.
Antrag wurde zurückgezogen
Das wurde - wie ein von Donat vorgelegtes Schreiben belegt - von der UVP-Behörde bei der OÖ Landesregierung mit Verweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen anders gesehen.
Die Umweltanwaltschaft zog daraufhin den Antrag zurück, weil Ersatzaufforstungen aufgelistet und Pufferzonen zugesichert worden seien. Und weil von einem Kiesabbau abgesehen wurde. Wogegen die Umweltanwaltschaft an sich nichts einzuwenden gehabt hätte. Allerdings wäre das Projekt in diesem Fall jedenfalls UVP-pflichtig geworden.
UVP-Pflicht höchstgerichtlich abgewiesen
2022 trat die Umweltanwaltschaft neuerlich auf den Plan. Und zwar zwei Mal. Denn "über die Hintertüre" sei dieser Kiesabbau dennoch zum Teil erfolgt, weil am Areal sechs Meter abgetragen wurden. Womit sich aus Sicht Donats wieder eine UVP-Pflicht ergeben hätte. "Die UVP-Behörde war anderer Meinung", blickt Donat zurück.
Ebenso wurde 2022 von der Umweltanwaltschaft die Feststellung der UVP-Pflicht eingefordert, als das Projekt, das nun realisiert wird, bekannt wurde. Diese Forderung wurde in erster Instanz abgelehnt, die Beschwerde des Umweltanwalts dagegen "als unbegründet" abgewiesen.
Donat betont: "Wir haben Schadensbegrenzung betrieben, indem Pufferzonen eingerichtet und Ersatzaufforstungen vorgenommen wurden." Dass ihm daraus jetzt Vorwürfe gemacht werden, komme "entweder von uninformierten Leuten oder man möchte mich vorsätzlich anpatzen", ist Donat überzeugt: "Ich hoffe auf ersteres."
Staatsanwaltschaft eingeschaltet
In der Causa Ohlsdorf ermittelt ja mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft. Nicht mehr jene in Wels, sondern jene in Salzburg. Denn dorthin hat die Oberstaatsanwaltschaft Linz das Verfahren delegiert - wegen "struktureller Befangenheit". In Salzburg laufen nun Vorerhebungen, ob ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht vorliege.
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