Landesverwaltungsgericht rettet 5 Höckerschwäne vor BH Steyr-Land
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat in Oberösterreich die Wogen hochgehen lassen. Darin wurde nämlich auf Antrag von fünf Landwirten bei Garsten der Abschuss von fünf jungen Höckerschwänen bis 31. Mai angeordnet, "um weiteren Schaden an landwirtschaftlich genutzten Flächen abzuwenden".
Der Antrag auf Zwangsabschuss von Schwänen auf landwirtschaftliche Nutzflächen war eingebracht worden, weil diese von 20-30 Schwänen „belagert“ würden, und diese durch ihren Kot das Futter für Tiere verschmutzen und angebaute Ackerkulturen fressen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob ein Tierschutzverein rechtzeitig Beschwerde. Aus guten Gründen, wie sich nun herausgestellt hat. Denn das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, "dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen war", teilte ein Sprecher des Landesverwaltungsgerichts mit.
Nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Oö. Jagdgesetz 2024 kann ein Zwangsabschuss von Tieren unter anderem angeordnet werden, wenn dies zur Schadensabwendung an landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist, räumte die Oberbehörde ein.
Gutachten für Abschuss fehlt
Inwieweit es zu maßgeblichen konkreten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen kommt, aus denen sich ein entsprechender Handlungsbedarf ergibt, obliegt der Beurteilung eines agrarfachlichen Sachverständigen, betont der Sprecher: "Im vorliegenden Fall hat es die Bezirkshauptmannschaft jedoch unterlassen, ein erforderliches agrarfachliches Gutachten einzuholen."
Damit ist klar, dass die BH Steyr-Land zu schnell und offenbar aus der Hüfte geschossen hat. Denn erst aufgrund auf diesem Gutachten fußender Feststellungen darf ein Zwangsabschuss – überdies nur unter weiteren strengen Voraussetzungen des Oö. Jagdgesetzes 2024, bei denen auch die verwendete Expertise näher darzulegen ist, – angeordnet werden.
Da ein zentraler, fachlich basierter Ermittlungsschritt des Sachverhalts unterlassen wurde, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen, so das Landesverwaltungsgericht abschließend.
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