25-Euro-Strafe für Verstöße gegen die Maskenpflicht

Einkaufen in Linz in Corona-Zeiten
Landesregierung erläutert die Masken- und Abstandspflicht im Detail.

Seit heute, Donnerstag, gelten in Oberösterreich verschärfte Bestimmungen zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus. Das Betreten von öffentlich zugänglichen Orten in geschlossenen Räumen ist nur noch mit einem Mund- und Nasenschutz erlaubt. Das betrifft insbesondere Kunden-, Besuchs- und Wartebereiche.

Damit sind beispielsweise

  • die Kundenbereiche der Handelsbetriebe, Einkaufszentren, Markthallen, Banken, Sparkassen, Versicherungen,
  • die Fahrgastbereiche der Bahnhöfe,
  • die Besucherinnen- und Besucher-Bereiche von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereich
  • sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Sportstudios oder Hallenbäder,
  • sämtliche Amtsgebäude des Landes Oberösterreich und der Städte und Gemeinden,
  • aber auch Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung und Indoor-Sportstätten umfasst.

„Seit  heute gelten zwei einfache Regeln: Maske tragen und Sicherheitsabstand einhalten. Ich appelliere an alle Landsleute, die Vorschriften einzuhalten. Wir müssen das tun, um das Virus einzudämmen, und damit weitere Verschärfungen nicht notwendig werden. Ich weiß, das Tragen der Maske ist nicht angenehm, aber so können wir uns schützen“, betont Landeshauptmann Thomas Stelzer.

Abstand auch privat

Der Krisenstab des Landes Oberösterreich appelliert aber auch, bei privaten Zusammenkünften und Feiern den Abstand einzuhalten bzw. Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Abstandspflicht

Unabhängig von dieser Oberösterreich-spezifischen Regelung gelten nach wie vor österreichweit die Abstandsbestimmungen an öffentlichen Orten: mindestens 1-Meter-Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

In der Gastronomie gilt in Oberösterreich im Besonderen:

  • In geschlossenen Räumen besteht eine Mund- und Nasen-Schutz-Pflicht (NMS) für Gäste und Mitarbeiter/innen. Der MNS darf lediglich beim Sitzen am Tisch abgenommen werden. Bis zu zehn Erwachsene dürfen am Tisch sitzen, zuzüglich minderjährige Kinder.
  • Auch in Gastgärten ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend – mit Ausnahme beim Aufenthalt am Tisch.
  • Eine freiwillige Gästeregistrierung wird dringend empfohlen, um bei einem eventuell auftretenden Covid-19-Fall eine rasche Kontaktverfolgung zu ermöglichen. Die Daten (eine Kontaktperson pro Haushalt) dürfen lediglich an die zuständigen Gesundheitsbehörden weitergeben werden und müssen nach einem Monat vernichtet werden.

Die Regelungen gelten bis auf weiteres. Ein Vergehen wird mit einer Organstrafverfügung von 25 Euro geahndet.

 

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