Wassergebühr: Hausbesitzer weigert sich zu zahlen
Wenn sich Arnold Wetischka ungerecht behandelt fühlt, dann scheut er keine Mühen und auch nicht lange Prozesse. Ein „Lieblingsgegner“ des streitbaren Trumauers (NÖ, Bezirk Baden) scheint dabei der Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden zu sein. Vor Jahren erstritt Wetischka vor Gericht, dass er seine Wasserrechnung nicht per Erlagschein zahlen muss, sondern in bar im Büro des Verbandes begleichen kann. Diesmal geht es um die Bereitstellungsgebühr. Die, so ist Wetischka überzeugt, zu Unrecht von ihm kassiert wird.
„Ich habe zwei Häuser, die nicht bewohnt sind und wo auch kein Wasser verbraucht wird. Trotzdem wird die Bereitstellungsgebühr von mir verlangt. Im Jahr sind das 52 Euro pro Haus. Ich frage mich, warum ich das bezahlen muss, obwohl ich gar kein Wasser brauche“, erklärt Wetischka. Als er deswegen den Kontakt zum Verband suchte, sei ihm „der Gesetzestext um die Ohren gehaut“ worden. „Da wusste ich, ich muss etwas tun“.
Die Bereitstellungsgebühr ist eine vom Wasserverbrauch unabhängige jährliche Grundgebühr. Wie der Name schon sagt, zahlt man für eine Bereitstellung, und zwar jene einer Wasserleitung. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach dem Durchflussquerschnitt des auf der Liegenschaft installierten Wasserzählers. Laut Gesetz gibt es auch einen Anschlusszwang.
Abgedreht
Im Falle der beiden unbewohnten Häuser von Arnold Wetischka kommt jedoch dazu, dass gar kein Wasser verbraucht werden kann, selbst wenn er wollte. Denn im Mai 2013 wurde von einem Monteur des Wasserleitungsverbandes der Anschluss abgesperrt. „Das erfolgte ganz in meinem Sinne, weil die Zuleitung undicht war“, sagt Wetischka. Bei der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht in St. Pölten spielte das nun eine große Rolle. Denn dort wurde folgende Entscheidung getroffen: „Ist jedoch vonseiten des Wasserversorgungsunternehmens die Anschlussleitung zur Liegenschaft abgesperrt, dann wird die Liegenschaft auch nicht mit Wasser versorgt. ... Eine Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung liegt diesfalls – ungeachtet eines bestehenden Anschlusszwanges und eines vorhandenen Wasserzählers – nicht vor ... der Abgabentatbestand der jährlichen Bereitstellungsgebühr“ sei demnach „nicht erfüllt.“
Wetischka will sich mit dem Erfolg nicht zufrieden geben, sondern fordert nun die Gebühren der letzten Jahren zurück. Und er ist von einer Folgewirkung der Entscheidung überzeugt: „Es gibt sicher genug Bürger, die ein ähnliches Problem haben“, so Wetischka.
Eine Rückzahlung wird es zumindest vorerst nicht geben: „Wir gehen in die nächste Instanz“, meinte dazu Verbandsobmann Franz Gartner. Er sieht das Vorgehen des Verbandes durch das Wasserleitungsanschlussgesetz gedeckt. „Er hätte ja die Möglichkeit, den Anschluss komplett still zu legen und wenn er wieder Wasser brauchen sollte, wieder anschließen zu lassen.“ Dann fallen gar keine Gebühren an. Für Stilllegung und Anschluss sind jedoch nicht unerhebliche Kosten zu tätigen. Der Dauerstreit geht jedenfalls in die nächste Runde.
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