St. Pölten: Vater erschoss Sohn, Mutter brachte Klage ein
Es war ein schwarzer Tag für die Hauptstadt: Am 25. Mai 2012 ging ein Mann in eine Volksschule im Stadtgebiet und erschoss dort seinen siebenjährigen Sohn. Auf der Flucht nahm sich der Täter das Leben.
Betretungsverbot
Was den Fall umso tragischer machte, war der Umstand, dass sich die Mutter Tage vor der Tat bei der Polizei gemeldet hatte und um Hilfe bat. Es wurde sogar ein Betretungsverbot erwirkt. Allerdings galt dies nur für die Wohnung und nicht für die Schule.
Amtshaftungsklage
Die Tragödie sorgte dafür, dass das Gewaltschutzgesetz novelliert und das Betretungsverbot ausgeweitet wurde. Der Mutter war dies nicht genug. Der Grund: Die Frau war der Meinung, dass man ihren Mann auch die Untersuchungshaft hätte nehmen müssen. Mit Unterstützung ihrer Opfer-Anwältin brachte sie deshalb eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein.
Mit ihrem Anliegen blitzte die Frau bis hin zum Obersten Gerichtshof ab. Deshalb wandte sie sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Im Urteil in der „Rechtssache Kurt gegen Österreich“ befand die Kammer des EGMR, dass den österreichischen Behörden kein Versäumnis hinsichtlich der Verpflichtungen aus Artikel 2 der Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) nachzuweisen sei. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verweis der Rechtssache an die Große Kammer des EGMR wurde stattgegeben, die Verhandlung findet nun im April 2020 statt.
Gewaltschutzzentren
„In Fällen, in denen eine hohes Risiko für eine schwere Gewalttat zu befürchten ist, ist es unerlässlich, dass die Behörden vorliegende Gefährdungsmerkmale erkennen, diese auch richtig bewerten und dann die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen treffen“, betont Marina Sorgo von den Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen Österreichs.
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