St. Pölten: Schwer krebskranke Frau soll abgeschoben werden

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Anwältin Michaela Krömer kämpft um eine 60-jährige Mutter aus der Ukraine. Die Frist läuft ab.

Die Nachricht langte vor wenigen Tagen ein – und für Anwältin Michaela Krömer und ihre Mandantin war die Botschaft niederschmetternd: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor Kurzem entschieden, dass einer 60-jährigen Frau, die aus der Ukraine nach Österreich geflüchtet ist, kein Asyl gewährt wird.

St. Pölten: Schwer krebskranke Frau soll abgeschoben werden

Anwältin Michaela Krömer

Es gibt mehrere Umstände, die den Fall ungewöhnlich machen. Die Frau lebt bereits seit 2018 in Österreich. Wie viele zigtausend andere Menschen hatte sie der Krieg in ihrem Heimatland zur Flucht gezwungen.

Frau leidet an Krebs

Tragisch ist auch, dass die Frau schwer erkrankt ist. Sie leidet an Krebs. „Dafür gibt es auch eine ärztliche Bestätigung. Es handelt sich leider sogar um eine doppelte Krebserkrankung“, erzählt Krömer im Gespräch mit dem KURIER.

Frist läuft ab

Wie es nun mit der 60-Jährigen weitergehen wird, ist unklar. Fest steht nur, dass die Frist für sie abläuft. „Was mich besonders ärgert, ist der Umstand, dass trotz Corona-Krise Menschen einen negatives Erkenntnis des Gerichts zugestellt bekommen“, sagt die Anwältin.

Hochrisikopatientin

Durch ihre Erkrankung sei ihre Mandantin in Zeiten wie diesen vor allem auch eine Hochrisikopatientin: „Man kann sie doch nicht einfach in diese Ungewissheit entlassen. Dass die medizinische Versorgung in der Ukraine denkbar schlecht ist, ist ja auch hinlänglich bekannt“, betont sie.

Verwaltungsgerichtshof

Laut Krömer würden die Entscheidungsträger noch immer negative Erkenntnisse fällen. „Ich verstehe nicht, dass die beiden Höchstgerichte nicht ein paar Wochen warten können, bis sich die Situation wieder etwas beruhigt hat.“

Als nächsten Schritt gibt es nur noch die Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, dazu bräuchte es aber eine sogenannte „aufschiebende Wirkung“. Wann und ob diese derzeit behandelt werden kann, ist jedoch unklar.

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