Spital zählte nicht als Krankenstand

Spital zählte nicht als Krankenstand
Eine junge Angestellte musste stationär in Behandlung. Ihr Arbeitgeber kündigte sie und weigerte sich, das Restgehalt zu zahlen.

Ich bin froh, dass die ganze Sache vorbei ist", sagt Iris Böhm und lächelt gepresst. Zwei Jahre lang hatte sie, unterstützt von der Arbeiterkammer, für ihr Recht gekämpft. Das Recht, auch im Krankheitsfall auf den Arbeitgeber zählen zu können.

Am 2. Februar 2010 wurde die 22-Jährige wegen einer schweren Erkrankung stationär im Landesklinikum Hollabrunn aufgenommen. Zu dem Zeitpunkt war sie Angestellte der Rechtsanwaltskanzlei Hopmeier und Wagner in Wien.

Frau Böhm gab der Kanzlei ihre Krankmeldung telefonisch durch, diese forderte am 12. Februar per SMS eine Krankenstandsbestätigung ein. Zwei Tage später übermittelte die Mutter von Frau Böhm eine Bestätigung des Krankenhauses. Inhalt : "Der Patient Iris Böhm ist vom 1. 2. 2010 bis auf Weiteres im hiesigen Krankenhaus in stationärer Pflege." Ein klarer Fall, möchte man meinen. Nicht so für die Kanzlei.

Bereits am 8. Februar wurde das Dienstverhältnis ge­kündigt, die restlichen Gehaltszahlungen wurden gestrichen. Bei der Bestätigung des Krankenhauses handle es sich "keinesfalls um einen ordentlich vollständigen Nachweis eines Krankenstands", argumentierte man vor Gericht.

"Wir haben oft Fälle von Kündigungen im Krankenstand, aber der Fall ist ein besonderer", sagt Karmen Riedl von der Arbeiter­kammer Wien. Dass ein Arbeitgeber behaupte, die Aufenthaltsbestätigung des Spitals sei keine Krankenstandsbestätigung, sei bisher noch nie vorgekommen.

Pflichten erfüllt

Es sollte auch nicht vorkommen, urteilte nun das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz. Die Patientin sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eine ärztliche Bestätigung zu erbringen. Sofort nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe Frau Böhm eine Bestätigung ihres Hausarztes geliefert. Sie habe daher all ihre Pflichten erfüllt.

Die Kanzlei sieht das anders und hat nun als letztes Mittel eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) beantragt. "Es geht uns dabei nicht um die Dienstnehmerin, sondern um die Rechtsfrage, ob eine Bestätigung eines Spitalsmitarbeiters zulässig ist", erklärt Inhaber Paul Hopmeier. Die Arbeiterkammer schätzt die Chancen der Revision beim OGH allerdings als gering ein. Iris Böhm will mit Anwälten nichts mehr zu tun haben. Sie macht nun eine Ausbildung zur Mediendesignerin.

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