Mann entlassen, weil er vor Dienstbeginn an der Werkbank schlief

Mann entlassen, weil er vor Dienstbeginn an der Werkbank schlief
20 Minuten langes Nickerchen hatte Konsequenzen, allerdings steckte die Firma vor Gericht eine herbe Niederlage ein.

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20 Jahre lang hatte ein 40-Jähriger aus dem Industrieviertel für seine Firma geschuftet. Täglich pendelte er zu seinem Arbeitsplatz – und das sehr zeitig in der Früh. Damit er nicht in den Frühverkehrsstau kam und damit wertvolle Zeit verlor, war er bereits um ca. 5.30 Uhr im Unternehmen. Weil aber der Arbeitsbeginn mit frühestens 5.50 Uhr festgelegt war, hielt er am Arbeitsplatz einen kurzen „Power Nap“. Damit holte er ein paar Minuten Schlaf nach. Weitere – zumindest zeitweise – auch in der Mittagspause.

Seinem Chef gefiel dieses Verhalten gar nicht. Er teilte dem Werkzeugmacher mit, dass das Schlafen zu Mittag an der Werkbank künftig zu unterlassen sei. Der Mann hielt sich an diese Vorgabe, auf sein kurzes Nickerchen in der Früh wollte er allerdings nicht verzichten. Das führte schließlich zu Konsequenzen. Der Geschäftsführer entließ dem 40-Jährigen.

Gerichtliches Nachspiel

Doch die Entscheidung hatte ein Nachspiel – und zwar ein recht kostspieliges für die Firma. Denn der entlassene Arbeiter gab nicht auf und wandte sich in weiterer Folge an die Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ) mit Sitz in St. Pölten. Die nächste Station war dann das Arbeits- und Sozialgericht in Wiener Neustadt.

Entschädigung

Dort folgte man der Einschätzung der Experten der Arbeiterkammer. „Wir haben für den Mann mehr als 34.000 Euro an berechtigten Ansprüchen geholt. Dieser Fall zeigt wieder: Es lohnt sich, sein Recht einzufordern“, berichtet AKNÖ-Präsident Markus Wieser.

Mann entlassen, weil er vor Dienstbeginn an der Werkbank schlief

AKNÖ-Präsident Markus Wieser

Die Richterin konnte nach eingehender Prüfung kein Fehlverhalten des Mannes feststellen. Ganz im Gegenteil: Seit das Mittagsschlafverbot ausgesprochen wurde, hatte sich der Werkzeugmacher auch daran gehalten. Hätte es ein Verbot auch für die Zeit vor 5.50 Uhr gegeben, hätte er auch dies befolgt. Doch eine derartige Weisung hatte es niemals gegeben.

Das Gericht entschied deshalb, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt und damit natürlich auch unwirksam war.

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