Corona-Hilfsfonds fixiert: Wer in NÖ jetzt Geld zurück bekommt

Corona-Hilfsfonds fixiert: Wer in NÖ jetzt Geld zurück bekommt
Die Zahlungen gelten für Strafen, die auf Basis von Gesetzen verhängt wurden, die der VfGH aufgehoben hat.

Der am 25. Mai im Landtag in St. Pölten beschlossene NÖ Covid-Hilfsfonds für Corona-Folgen nimmt seine Arbeit auf. Die Richtlinien sind nach Angaben vom Donnerstag fertig ausgearbeitet und werden am kommenden Dienstag (27. Juni) in der Landesregierung beschlossen. Gleichzeitig beginnen die Ausgleichszahlungen für Strafen, die auf Basis von Gesetzen verhängt wurden, die der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben hat.

Der Corona-Fonds ist mit 31,3 Millionen Euro dotiert. Die Mittel stehen für Kinder, Familien, alle Betroffenen der Covid-19-Maßnahmen und für Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern bereit, die unter Long-Covid Folgen und Impfbeeinträchtigungen leiden.

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"Zurück zur Normalität"

"Die breite Mitte der Bevölkerung will nicht ausgrenzen und sich gegenseitig aufhetzen, sondern zurück zur Normalität. Ein wichtiger Teil davon ist eine ehrliche Aufarbeitung der Pandemie", betonte Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) in einer Aussendung. Weniger als ein Prozent werde dabei "für die langjährige SPÖ- und NEOS-Forderung nach Ausgleichszahlungen für verfassungswidrige Strafen aufzuwenden sein. Mit der Masse der Mittel unterstützen wir Menschen, die unter Long-Covid leiden, Kinder und Jugendliche, die in der Schule ins Hintertreffen geraten sind und Vereine, die das sportliche und soziale Leben fördern", so die Landeshauptfrau. Die Mittel sollen schnell und einfach abrufbar sein.

"Mit dem Hilfsfonds sorgen wir für Gerechtigkeit. Das ist der Wendepunkt ganz im Auftrag der Wähler", erklärte Landeshauptmann-Stellvertreter Udo Landbauer (FPÖ). Die Ungerechtigkeiten der vergangenen Jahre würden schonungslos aufgearbeitet. "Wir haben alles herausgeholt, was nur irgendwie möglich ist. Die Wiedergutmachung ist auch eine Mahnung dahingehend, dass die Freiheit und die Grundrechte unserer Bevölkerung nicht verhandelbar sind", sagte Landbauer.

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Nach dem Beschluss in der Landesregierung werde der Prozess starten, um jene Personen, deren verhängte Strafen vom VfGH aufgehoben worden seien, die Zahlungen auszugleichen. "Wir haben versprochen, die Corona-Jahre aufzuarbeiten, und genau das tun wir", betonte der für den Covid-Hilfsfonds zuständige Landesrat Christoph Luisser (FPÖ).

Corona-Hilfsfonds fixiert: Wer in NÖ jetzt Geld zurück bekommt

"Die Richtlinien, die wir am kommenden Dienstag in der Landesregierung beschließen werden, müssen einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof standhalten, das steht außer Frage. Alle, die um Fördermittel ansuchen, müssen die Anforderungen erfüllen und nachweisen können. Maßnahmenkritiker, die jetzt einen Geldregen ohne eine gesetzliche Grundlage erwarten, müssen wir enttäuschen", erläuterte Landesrat Ludwig Schleritzko (ÖVP). "Die Gelder aus dem Covid-Hilfsfonds sollen allen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern zur Verfügung stehen und Gräben zuschütten, nicht neue aufreißen."

Ab 1. September 2023 können Aufwendungen, die vom 16. März 2020 (erster Lockdown) bis zum 30. Juni 2023 (Ende der Corona-Maßnahmen) gemacht wurden, bis zum Stichtag 28. Februar 2025 eingereicht werden. Die Auszahlung läuft bis 31. August 2025. Noch im Juli wird die Homepage, über die sämtliche Anträge abgewickelt werden können, mit allen Details und konkreten Informationen online gehen.

Zuschuss für Anwaltskosten

Die Förderkategorien umfassen folgende Maßnahmen: Ausgleichszahlungen für verhängte Strafen aufgrund von Covid-Bestimmungen, die in der Folge vom VfGH aufgehoben worden sind. Zuschuss zu Anwaltskosten im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren wegen Strafen aufgrund von Covid-Bestimmungen, die vom VfGH gekippt worden sind (Honorarnote und Zahlungsweise müssen nachgewiesen werden, es besteht eine Höchstgrenze von 1.000 Euro pro bekämpfter Strafe).

Vorgesehen ist weiters eine Pauschalzahlung für ärztlich bestätigte Impfbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer in Österreich zugelassenen Covid-19-Impfung - auch außerhalb des Impfschadengesetzes: Die Maßnahme besteht in der Bezahlung eines Pauschalbetrages von 1.000 Euro bei einer ärztlich bestätigten Beeinträchtigung und von 1.500 Euro bei einer zusätzlichen Bestätigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt aufgrund der Verabreichung eines Covid-19-Impfstoffes. Dieselben Sätze gelten für Menschen, die unter Long-Covid-Folgen leiden.

Zahlung zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung nachgewiesener psychischer und seelischer Störungen und Krankheiten, die während der Pandemie aufgetreten sind: Die Förderhöhe beträgt maximal 1.000 Euro. Zahlung zum Ausgleich von Aufwendungen für erforderliche Therapien, die im Zusammenhang mit der Pandemie aufgetreten sind. Die Förderhöhe beträgt maximal 500 Euro.

Zahlungen bei Folgen von Corona

Gefördert werden auch Vereine, die sich für die Belange von Menschen einsetzen, die Schäden oder Beeinträchtigungen durch Covid-19-Impfungen oder -Erkrankungen ausweisen, weiters Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche. Gefördert werden anfallende Kosten bei Folgen von Corona- und/oder Corona-Maßnahmen-bedingten Problemen in Form eines Betrages pro Kind oder Jugendlichen von maximal 200 Euro. Höchstens 500 Euro beträgt die Förderung für bereits absolvierte und bezahlte Nachhilfestunden.

Ebenfalls gewährt werden finanzielle Zuschüsse für sonstige erforderliche Unterstützungen zur Beseitigung einer unverschuldeten persönlichen oder familiären Notlage aufgrund der Pandemie und deren Folgen (Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie) zu speziellen Behandlungen, Unterstützungen, Therapien oder Begräbniskosten. Die Förderhöhe beträgt einmalig bis zu 500 Euro.

Nicht zuletzt werden auch Vereine gefördert, die Leistungen anbieten bzw. angeboten haben mit dem Ziel, Corona- und/oder Coronamaßnahmen-bedingte Probleme bei Kindern und Jugendlichen durch Projekte zur Förderung der psychischen und/oder physischen Gesundheit zu bekämpfen. Die Förderung beträgt bis zu maximal 2.000 Euro. Projekte müssen den Richtlinien zufolge für einen Zeitraum vom 1. September 2023 bis 28. Februar 2025 eingereicht werden.

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