Landesgericht Korneuburg: Prozess um Vergewaltigung in Haft
Vorfall hinter Gittern wird untersucht (Symbolbild).
Am Landesgericht Korneuburg haben sich am Montag fünf Insassen der Justizanstalt Göllersdorf (Bezirk Hollabrunn) verantworten müssen.
Drei Männer im Alter von 28 bis 40 Jahren sind wegen Vergewaltigung eines mit ihnen in dem forensisch-therapeutischen Zentrum Untergebrachten angeklagt. Zwei weiteren Insassen aus Göllersdorf - sie sind 29 und 30 Jahre alt - wird die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung angelastet.
Erst- bis Drittangeklagten wird vorgeworfen, den Mituntergebrachten im Oktober 2025 mehrfach am Bett fixiert und misshandelt zu haben. Bei den Beschuldigten handelt es sich um einen 40-jährigen Österreicher, einen 28-jährigen spanischen Staatsbürger und um einen 31-jährigen Tunesier.
Die beiden weiteren angeklagten österreichischen Staatsbürger sollen dabei im selben Haftraum zugesehen und nichts unternommen haben, so der Vorwurf. „Es wäre ihnen jederzeit möglich gewesen, das Personal des forensisch-therapeutischen Zentrums auf die Taten hinzuweisen“, betonte die Staatsanwältin bei ihrem Eröffnungsvortrag.
Die führende Rolle bei der inkriminierten Vergewaltigung dürfte der 40-jährige Erstangeklagte innegehabt haben. Dieser soll vor den Übergriffen von „einer Therapie“ gesprochen haben. Das Opfer vertraute sich im November 2025 einer Sozialarbeiterin an. Daraufhin wurde der Mann intern verlegt.
Quartett zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig
Alle fünf Männer eint, dass sie nach früheren Vorfällen auf Grundlage von Paragraf 21 Absatz 1 Strafgesetzbuch im forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurden. Im nunmehrigen Verfahren wird das Quintett auf Basis eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Werner Brosch jedoch als zurechnungsfähig angesehen.
Während der Erstangeklagte laut eigenen Angaben „die Verantwortung für Nötigung“ übernahm, waren Zwei- und Drittangeklagter nach Angaben der Staatsanwaltschaft zum Teil geständig. Die Verteidigerinnen jener beiden Insassen, denen Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgeworfen wird, beriefen sich darauf, dass ihre Mandanten eingeschüchtert gewesen seien.
Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen
Der Fünftangeklagte habe „wirklich Angst gehabt, dass es ihm selber so gehen könnte“, betonte dessen Anwältin Astrid Wagner. Glaubhaft war dies letztlich auch für die Staatsanwältin, die in ihrem Schlussvortrag die Möglichkeit eines Freispruchs für Viert- und Fünftangeklagten in den Raum stellte.
Ausschluss der Öffentlichkeit über weite Strecken
Für die Einvernahme der Beschuldigten, des Opfers und der Sozialarbeiterin wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der vorsitzende Richter begründete dies damit, dass der höchstpersönliche Lebensbereich behandelt werde.
Die Urteile: Erst- bis Drittangeklagter fassten wegen Nötigung Haftstrafen von vier bis sechs Monaten aus. Viert- und Fünftangeklagter wurden hingegen vom Vorwurf der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung freigesprochen. Die Urteile sind bereits rechtskräftig.
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