Keine Landwirtschaft
Das Problem ist nämlich, dass das Haus auf Grünland errichtet wurde. Seit den 1950ern besitzt die Familie des Anwalts in der Gemeinde Grund, ein Teil war verpachtet. 2004 hat der Jurist vom damaligen Bürgermeister aufgrund eines Betriebskonzeptes für eine Landwirtschaft eine Baugenehmigung bekommen. Auf einem Grünland/Landwirtschaft gewidmeten Grund darf ein Wohnhaus nämlich nur errichtet werden, um das Wohnbedürfnis des Landwirten zu befriedigen.
Geplant war, eine Schafzucht zu betreiben, doch die wurde nicht realisiert. Aufgrund seiner Scheidung, wie Anwalt P. 2014 erklärte. Im selben Jahr hatte der neue Bürgermeister einen Abbruchbescheid erlassen. Ohne Landwirtschaft wurde nämlich nicht bescheidmäßig gebaut, so will es die Rechtslage. „Grundsätzlich ist Bauen im Grünland nur eingeschränkt möglich“, erklärt Severin Nagelhofer, Leiter der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim Land NÖ.
Pferdezucht-Projekt eingereicht
Den drohenden Abriss bekämpfte P. erfolglos vor Gericht. 2016 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass der Bescheid rechtmäßig sei.
Daraufhin reichte der Anwalt ein Pferdezucht-Projekt bei der Gemeinde ein, um sein Traumhaus zu retten. Dazu beteiligte er sich an jenem Betrieb, den sein Pächter auf seinem Land führte. Nach dessen Pensionierung trat P. mit einem neuen Vorhaben an die Gemeinde heran.
Rinder
Diesmal mit einer Rinderwirtschaft: 2019 beantragte er die Baubewilligung für sein Haus sowie den Umbau des Pferde- in einen Rinderstall. Der Antrag wurde sowohl vom Bürgermeister als auch vom Gemeindevorstand abgewiesen. „Recht muss Recht bleiben und wir werden keinen Millimeter nachgeben“, erklärte der damalige Ortschef dem KURIER. Sein Nachfolger will sich zur Causa nun nicht äußern.
Wohnbedürfnis
P. zog vor das Landesverwaltungsgericht. Da unweit von P.s Villa zwei Wohnhäuser und Wirtschaftsgebäude bestehen (in einem wohnte sein Pächter), berief er sich auf das "familieneigene Wohnbedürfnis“. Besteht ein solches, darf im Hofverband auch ein neues Haus auf Grünland errichtet werden. P. argumentierte, dass nur in einer Villa ausreichend Platz für seine engste Familie und weitere Verwandte ist, falls diese auf Besuch kommen.
Diese Notwendigkeit sah das LVwG nicht und erteilte keine Baugenehmigung. Damit wurde auch der Abbruchbescheid bestätigt. Der Anwalt wandte sich erneut an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies die Revision allerdings ab.
Kommt es nun zum Abriss ?
Das will keiner beantworten. Anwalt P. ist derzeit nicht zu erreichen, bei der Behörde gibt man sich ebenfalls zugeknöpft. "Das Vollstreckungsverfahren wird fortgesetzt“, erklärt Bezirkshauptfrau-Stellvertreter Martin Hallbauer.
Theoretisch könnte P. den Verfassungsgerichtshof anrufen. Und ein neues Vorhaben einreichen? "Es hat jeder Bürger das Recht, dass sein Antrag entsprechend behandelt wird“, sagt Nagelhofer. Allerdings verhindere das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dass Anträge mutwillig eingebracht werden können. Das müsse man sich im Einzelfall anschauen.
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