Die dreiköpfige Familie aus der Buckligen Welt, die ihr Erspartes retten wollte, sitzt am Mittwoch nicht zum ersten Mal auf der Anklagebank im Landesgericht Eisenstadt. Dem Pensionistenpaar und seinem 30-jährigen Sohn wird von der Staatsanwaltschaft schwerer Betrug zur Last gelegt, ebenso fünf weiteren Frauen aus der Verwandt- und Nachbarschaft der niederösterreichischen Familie. Sechs der Angeklagten werden vom Wiener Anwalt Ainedter vertreten, zwei vom Mattersburger Andreas Radel.
Vater, Mutter und Sohn hatten ihr Erspartes bei der Commerzialbank Mattersburg AG liegen, als die von Martin Pucher gelenkte Regionalbank Mitte Juli 2020 für immer geschlossen wurde. Der Bonus der fleißigen Familie wurde buchstäblich über Nacht zum Malus, denn auf insgesamt 41 Sparbüchern waren deutlich mehr als jene 100.000 Euro pro Person, die von der Einlagensicherung (ESA) gedeckt wurden. Um das restliche Geld „zu retten“, wurden Sparbücher an oben erwähnte Verwandte und Nachbarn weitergegeben, die so von der ESA weitere 348.000 Euro erhalten haben sollen.
Schon im Frühjahr 2022 standen die acht Niederösterreicher deshalb vor Gericht und wurden zu bedingten Freiheitsstrafen und zur Rückzahlung des „Übergenusses“ verurteilt. Die Sparbücher seien nicht verschenkt worden, sondern das Geld sollte an die Familie zurückfließen, so das Landesgericht. Nach einer Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil wegen Rechtsfehlern auf und verwies die Causa zurück ans Landesgericht.
Zweiter Gang zum OGH
Mit Karin Knöchl führte am Mittwoch zwar eine andere Richterin den Vorsitz, aber auch dieses Mal gab es durchwegs Schuldsprüche. Die bedingten Haftstrafen fielen mit 18 Monaten für die Familie und sechs für die restlichen Angeklagten aber moderater aus als im Vorjahr. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, Ainedter kündigte den neuerlichen Gang zum Höchstgericht an.
Zuvor lieferten sich Anwalt und der als Zeuge geladene ESA-Geschäftsführer Stefan Tacke harte Wortgefechte. Mit Verweis auf ein von Uni-Professorin Susanne Kalss verfasstes Privatgutachten argumentierte Ainedter, dass bei den gegenständlichen Sparbüchern „für die Anspruchsberechtigung allein die Innehabung und Vorlage des Wertpapiers unter Angabe des Losungsworts und der Identifizierung erforderlich ist“.
Tacke hielt dagegen, die Sparbücher müssten zudem auch schon vor der Schließung der Commerzialbank in der Verfügung der Überbringer gewesen sein. Das sei auf dem ersten ESA-Formular zur Anmeldung von Ansprüchen aber nicht vermerkt gewesen, so Ainedter: „Die ESA hat die Lücke selbst aufgemacht“ – seinen Mandanten könne daraus kein Strick gedreht werden.
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