Offene Fragen nach der Abfuhr für Wahlanfechtung

Acht Parteien stehet in allen neun Bundesländern auf dem Stimmzettel
Keine Wiederholung der Stichwahl in Forchtenstein. Aber es bleiben viele Fragen offen.

Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch der ÖVP gegen das Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl am 23. Oktober 2022 in Forchtenstein vor einer Woche abgewiesen und das in einer kurzen Aussendung mitgeteilt.

Nun liegt dem KURIER der gesamte, 18-seitige Bescheid der Landeswahlbehörde vom 23. Jänner vor – und der ist nicht so eindeutig wie die Aussendung.

SPÖ-Kandidat Alexander Rüdiger Knaak hatte bei der Stichwahl 978 Stimmen erzielt, sein Gegenspieler Josef Neusteurer (ÖVP) 973. Neusteurer vermutete in dreierlei Hinsicht Gesetzesverstöße im Wahlverfahren:

Erstens bei der Stimmenauszählung in einem Sprengel; zweitens eine fehlende Unterschrift auf einer Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und drittens bei der Verwahrung des Wahlaktes auf dem Weg von Forchtenstein zur BH Mattersburg.

Einspruchsfrist abgelaufen

Den letzten Einwand hatte Neusteurer allerdings erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist eingebracht.

Vereinfacht gesagt hat die Landeswahlbehörde zwar in allen drei Punkten Rechtswidrigkeiten festgestellt, aber weil die ÖVP „lediglich die Neuauszählung der Stimmen in allen drei Sprengeln beantragt (hat), darf die Landeswahlbehörde den Prüfgegenstand nicht eigenmächtig ausweiten und eine allfällige Wahlwiederholung der engeren Wahl des Bürgermeisters anordnen“, heißt es im Bescheid. Und die Neuauszählung der Stimmen habe ergeben, dass sich der Vorsprung von Knaak auf Neusteurer sogar von 5 auf 7 Stimmen erhöht.

Haarige Argumentation

Besonders haarig ist diese Argumentation beim dritten Einwand: Die nicht mehr zur Wahl angetretene Bürgermeisterin Friederike Reismüller (SPÖ) hat als Leiterin der Gemeindewahlbehörde den Wahlakt zur Bezirkswahlbehörde in Mattersburg gebracht und auf dem Weg dahin eine Stunde zu Hause haltgemacht.

Der Wahlakt lag derweil im versperrten Auto.

Ob das ordnungsgemäß war, „ist nicht Gegenstand des fristgerecht eingelangten Einspruches und wird daher von der Landeswahlbehörde nicht beurteilt“, heißt es. Aber: Wenn man geprüft und eine Ordnungswidrigkeit festgestellt hätte, müsste die Stichwahl wiederholt werden.

Der ÖVP bleibt jetzt nur noch der Gang zum Höchstgericht.

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