Klage gegen Helene Fischer: Burgenländer verliert erneut

Klage gegen Helene Fischer: Burgenländer verliert erneut
Bezirksgericht hatte Klage zurückgewiesen. Landesgericht Eisenstadt bestätigt nun dieses Urteil.

Der Burgenländer Heimo Eitel hat mit seiner Schmerzensgeld-Forderung gegen Schlagerstar Helene Fischer erneut eine juristische Niederlage erlitten. Im Sommer hatte das Bezirksgericht Mattersburg seine Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dem schloss sich nun auch das Landesgericht Eisenstadt an. Eitel bleibt nun noch die Möglichkeit zum Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.

Der Vorwurf

Klage gegen Helene Fischer: Burgenländer verliert erneut
ABD0018_20150622 - MATTERSBURG - ÖSTERREICH: Der 62-jährige Heimo Eitel vor Beginn einer Fortsetzung eines Zivilprozesses am Montag, 22. Juni 2015, im Bezirgsgericht Mattersburg. Der Burgenländer klagte die Schlagersängerin Helene Fischer wegen Diskriminierung eines Behinderten. - FOTO: APA/ROBERT JAEGER
Der Burgenländer hatte Fischer vorgeworfen, dass sie um ihn und eine Gruppe von Behinderten, die sie im Vorjahr am Rande eines Konzerts in Mörbisch treffen wollten, "einen großen Bogen gemacht" und sich abfällig geäußert haben soll. Der an ALS (amyotropher Lateralsklerose) erkrankte Pensionist machte in einem Zivilprozess beim Bezirksgericht Mattersburg 2.000 Euro für die erlittene Diskriminierung und 9.600 Euro für psychische und physische Schmerzen geltend mit dem Argument, sein Gesundheitszustand habe sich nach dem Vorfall verschlechtert.

Außerdem verlangte er die Feststellung, dass Fischer ihm gegenüber für sämtliche zukünftige, noch nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall in Mörbisch haften solle. Maßgeblich für das Verfahren in erster Instanz war die Frage, ob im Prozess das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zur Anwendung komme. Dazu war das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Eitel und dem Schlagerstar notwendig. Das Bezirksgericht sah ein solches Rechtsverhältnis jedoch nicht als gegeben an, wies im Sommer die Klage des Pensionisten zurück und verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten.

Rekurs an den OGH zulässig

Eitel erhob gegen diesen Beschluss Rekurs, dem das zuständige Landesgericht Eisenstadt jedoch nicht Folge gab. Stattdessen erachtete es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Begründet wurde dies vom Landesgericht Eisenstadt in einer Aussendung damit, dass noch nicht ausjudiziert sei, ob im vorliegenden Fall nicht doch Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Anwendung kommen könnten.

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